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Donnerstag, den 17. Okt. 2024

Mangel der einzigartigen Softwareentwicklung

 
.   Als der Prozess Shelomentseva v. Computools LLC am 17. Oktober 2024 in der zweiten Instanz endete, waren wahrscheinlich auf beiden Seiten schon sechsstellige Beträge an Anwalts- und sonstigen Kosten verspielt. Und dann entflocht das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA den vermeintlichen Gordischen Knoten auf die einfachste Weise.

Es stellte seine Zuständigkeit fest und wandte sich den Behauptungen der Parteien zu, die sich mit einem Softwareentwicklungsvertrag verbunden hatten. Der Entwickler hatte ein Programm entwickelt, das dem Kunden nicht einzigartig genug erschien. Der Kunde verwies auf die dokumentierte Programmvision, der Entwickler auf den Vertrag.

Das Gericht las die Dokumente und erkannte, dass der Vertrag für die Aufgabenstellung mit detaillierter Definition auf eine Anlage verweist und bestimmt, dass diese Anlage einzig und allein die Spezifikationen für die Einzigartigkeit vorgeben darf. Allein - die Anlage ist leer. Nur das Visionsdokument enthält die Spezifikationen.

Da gab es nichts auszulegen oder in den Vertrag hineinzulesen. Er ist klar und eindeutig. Das Visionspapier greift nicht. Ein Anspruch auf eine einzigartige Software besteht nicht. Das Werk ist geleistet, und der Mangel an Einzigartigkeit greift nicht als Einrede.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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