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Sonntag, den 21. März 2004

Open Source Diskussion

 

CK - Washington.   Die GNU General Public License wird intensiv in den Blogs Vertretbar.de und Lenz erörtert, nachdem Sascha Kremer auf die neue deutsche Open Source Lizenz Bremer Lizenz für freie Softwarebibiliotheken hinweist. In der Diskussion spielt die Bedeutung der Aussage von GPL-Befürworter Moglen eine Rolle, dass die GPL eine Lizenz und keinen Vertrag bedeute. Diese Aussage soll sich auf die Einordnung im deutschen Recht zwischen Vertrag und einseitiger Willenserklärung und den jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen auswirken.

Die Moglen-Terminologie License, no Contract erscheint auch nach amerikanischem Recht unklar. Eine Nutzungsrechtseinräumung erfolgt in den USA regelmäßig durch Vertrag. Das Konzept der Willenserklärung, und erst recht der einseitigen, ist bei weitem nicht so eindeutig definiert wie im deutschen Recht, aber das bedeutet nicht zwingend, dass die Rechtseinräumung nicht auch einseitig denkbar wäre. Man kann gut nachvollziehen, dass ein schon im Heimatrecht unklares Konzept in ausländischen Rechtskreisen erst recht Schwierigkeiten bei der Einordnung in die jeweilige Rechtssystematik auslöst.

Auch im amerikanischen Recht ist der Wunschgedanke "Lizenz, kein Vertrag" nicht ohne Weiteres zu verwirklichen. Precatory Language, also ein lieber Wunsch, der an der Rechtsrealität vorbeigeht, kann von den Gerichten ignoriert werden. Insofern unterscheidet sich das US-Recht wenig vom deutschen Recht, das der unrealistischen Wunschterminologie keinen Wert zumisst.

Schliesslich ist aus hiesiger Sicht anzumerken, dass die GPL/LGPL der Annahme fähig zu sein scheinen. Während die reine Überlassung eines GPL/LGPL-B¨ndels keine Verpflichtung auf Seiten des Empfängers auslösen soll, scheint die Ausübung der Rechte aus der Lizenz, also Nutzung, Bearbeitung und Vertrieb, deutlich die Annahme der Bedingungen vorauszusetzen. Ob die Vertragsvoraussetzung des Meeting of the Minds so erfüllt werden kann? Wahrscheinlich. Und das dem Synallagma ähnliche Erfordernis der Consideration im Contract? Wohl auch.

Disclaimer: Dieser Zwischenruf stammt aus derjenigen amerikanischen Ecke, die lieber ein klareres Open Source License Modell als die anscheinend recht vermurkste GPL/LGPL nutzt. Vermurkst? Wenn man sieht, dass in MySQL v. Progress die GPL erst durch eine eidesstattliche Erklaerung verständlich gemacht werden soll ...








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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