Empörend!
CK • Washington. Nachdem der heute verstorbene Beklagte jahrzehntelang die Klägerin fürstlich, doch neben seiner Gemahlin aushielt, brach er das Verhältnis ab. Die Klägerin klagte auf ehegleichen Unterhalt sowie auf Schadensersatz wegen des erlittenen emotionalen Schmerzes. Sie behauptete, der Beklagte hätte ihr die Ehe und Versorgung versprochen.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks wies mit einer ausführlichen Erörterung der Anspruchsmerkmale sowie der sachlichen Zuständigkeit die Klage im Fall Gail M. Norton v. David J. Mcosker, Executor of the Estate of Russell J. Hoyt, Az. 03-2281, am 19. Mai 2005 ab.
Die Auflösung der illiziten Lebensbeziehung stelle ein normales Ende des Verhältnisses dar und gelte ohne weitere Merkmale nicht als empörendes Verhalten, welches als Tatbestandsmerkmal für einen Schadensersatzanspruch erforderlich ist. Ehegleiche Versorgungsansprüche gebe es nicht.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks wies mit einer ausführlichen Erörterung der Anspruchsmerkmale sowie der sachlichen Zuständigkeit die Klage im Fall Gail M. Norton v. David J. Mcosker, Executor of the Estate of Russell J. Hoyt, Az. 03-2281, am 19. Mai 2005 ab.
Die Auflösung der illiziten Lebensbeziehung stelle ein normales Ende des Verhältnisses dar und gelte ohne weitere Merkmale nicht als empörendes Verhalten, welches als Tatbestandsmerkmal für einen Schadensersatzanspruch erforderlich ist. Ehegleiche Versorgungsansprüche gebe es nicht.