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Dienstag, den 12. Juni 2007

Herbe Enttäuschung

 
.   Eine herbe Enttäuschung droht Ali Al-Marri, wenn er der Tagesschau glaubt oder die Neuesten Geklauten Nachrichten liest, wo ihm die Freilassung angekündigt wird. Das Urteil vom 11. Juni 2007, Az. 06-7427, besagt nichts dergleichen. Ihm wird nach seinem Habeas Corpus-Antrag lediglich die Überführung in die zivile Strafverfolgung gewährt.

Ähnlich wird der Beobachter deutscher Medien bei der Berichterstattung über amerikanisches Recht regelmäßig irregeführt. Besonders fällt die Darstellung der Sprüche der Geschworenen in Zivilverfahren, Jury, als Urteile auf. In Wirklichkeit folgt das Urteil erst später, und der Richter der ersten Instanz kann das Subsumtionsergebnis der Jury, das Verdict, aufheben oder ändern sowie Schadensersatz und Strafschadensersatz erhöhen oder kappen.

Die sensationelle, noch unverbindliche Vorentscheidung wird dann als typisch amerikanisch gelobt oder verschrieen, während die Medien das Urteil oft ignorieren. Typisch ist hingegen, dass es lange dauert und sehr teuer werden kann, bis man im US-Prozess die endgültige Entscheidung erhält. Die unterscheidet sich dann in ihrer Höhe oft kaum von einem deutschen Urteil.

Zudem ist typisch, dass nach der American Rule jeder auf seinen enormen Kosten sitzen bleibt. Man hat sich mit Erfolg verteidigt, Nerven verschlissen, alle Akten, Unterlagen und Zeugen zum Durchleuchten zur Verfügung gestellt. Herausgekommen ist dabei keine, oder eine unsensationelle Zahl - doch die Kosten können in die Millionen gehen - von den Gerichtskosten von läppischen 350 Dollar bis zu den tausenden Dollars pro Tag für Wortprotokollführer und Dokumentensichter in der Discovery, dem Ausforschungsbeweisverfahren, das lange vor der Hauptverhandlung stattfindet.

Drohende Verteidigungskosten im Zivilprozess oder bei einer Strafanklage können als erpresserisch oder unternehmensvernichtend verstanden werden - doch sind solche Details keine Themen für Meldungen in Großbuchstaben auf Seite 1. Sie zwingen allerdings mehr deutsche Unternehmen in den USA in die Knie als die sensationellen Geschworenensprüche.



Ohne Anklage in Haft

 
.   In Sachen Ali Saleh Kahlah Al-Marri v. S. L. Wright, Az. 06-7427, erklärt das erzkonservative Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 11. Juni 2007 dem Präsidenten Bush, dass mit dem Rechtsstaatsgrundsatz der Bundesverfassung, Due Process, die Inhaftierung einer sich legal in den USA aufhaltenden Person in einem Militärgefängnis ohne Anklage unvereinbar ist.

Zudem hält es das Sondergesetz Military Commissions Act of 2006 für unanwendbar, das nach der Festnahme des Klägers den ordentlichen Gerichten die Gerichtsbarkeit für Terrorfälle entzog. Der Kläger war zwar angeklagt worden, doch am Morgen der Hauptverhandlung hatte Bush ihn als Enemy Combatant bezeichnet, die Klage wurde fallengelassen und der Kläger wurde auf Bushs Anweisung ins Militärgefängnis verbracht.

Der Kläger muss nun der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeführt werden. Auf Seite 11 der 86-seitigen Begründung dankt das Gericht den Verfassern von Amicus Curiae-Schriftsätzen für Beiträge zu prozessualen und materiellen Rechtsfragen. Die Mindermeinung geht davon aus, dass Bush den Kläger rechtmäßig als feindlichen Kämpfer einstufte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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