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Sonntag, den 24. Juni 2007

Cheneys Intrigen

 
.   Wie kamen die verfassungs- und völkerrechtswidrigen präsidentiellen Anordnungen zustande, die zur Überwachung des internationalen Telefonverkehrs ohne Gerichtsbeschluss und die Entziehung aller Rechte der in Afghanistan Gefangenen führten? Die Washington Post beschreibt ab dem 24. Juni 2007 in einer Sonderserie die Intrigen von Vizepräsident Cheney, der gleichermaßen Bush wie Gonzales um den Finger wickelte sowie die Justiz- und Außenministerien in Washington ignorierte und aus dem von ihm gesteuerten Informationfluss heraushielt. Der Online-Bericht verlinkt auch zu den kritischen Dokumenten. Die Darstellung entspricht den seit dem 11. September 2001 in der Hauptstadt zirkulierenden Berichten.



Eritrea, Äthiopien, USA

 
.   Äthiopien ließ im Krieg durch die Zentralbank die Konten von Eritreern einfrieren. Diese verklagten in Washington Zentralbank und Republik. Das Gericht wies die Sammelklage ab, und das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks bestätigte nach amerikanischem Prozessrecht die Abweisung am 22. Juni 2007.

Nach dem Foreign Sovereign Immunities Act muss eine gesetzliche Ausnahme von der Staatsimmunität greifen, damit das Gericht die sachliche Zuständigkeit über einen souveränen Staat oder seine Organe ausüben kann. Das Gericht erörtert in Sachen Hiwot Nemariam et al. v. Federal Democratic Republic of Ethiopia et al., Az. 05-7178, ausführlich die Merkmale owned or operated sowie rights in property in 28 USC §1605(a)(3) des FSIA in Bezug auf die Guthaben.

Diese Merkmale sind von den Klägern auch nach einem für das Verfahren zur Ermittlung der Zuständigkeit durchgeführten Beweisausforschungsverfahren, jurisdictional Discovery, nicht hinreichend dargelegt. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit hatte den Klägern bereits Hoffnungen gemacht, als er die erste Klagabweisung nach dem forum non conveniens-Grundsatz aufhob, vgl. Nemariam v. Fed. Dem. Pub. of Ethiopia, 315 F.3d 390 (DC Cir. 2003).







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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