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Donnerstag, den 24. Dez. 2009

Forum haftet nicht für Verfasser

 
.   Vor deutschen Gerichten haben es Internetpublikationen schwer. Wer sich beleidigt fühlt, verklagt nicht unbedingt den Verfasser, sondern zieht selbst bei Foren den Herausgeber zur Haftung heran und kann gewinnen.

In den USA genießt ein Forum zunächst den Schutz der Meinungs- und Pressefeiheit und zudem die besondere Haftungsprivilegierung von §230 CDA, die wie bei Telefongesellschaften und Postdiensten heutzutage auch bei Internetdienstleistern vorsieht, dass sich der Kläger an den Verfasser hält.

Für Urheberrechtsverletzungen greift eine Ausnahme: Die Take Down Notice des DMCA kann den ISP und das Forum verpflichten, verletzendes Material zu entfernen. In der Praxis wird die Take Down Notice als Allheilmittel auch für Marken- und Beleidigungstatbestände angesehen, und manche Foren und ISPs fallen auf diese Notices hinein.

Einen anderen Ansatz verfolgten die Diffamierungskläger im Fall Blockowicz v. Williams, 1:09-cv-03955 (N.D. Ill. Dec. 21, 2009), der auch im Technology & Marketing Law Blog erörtert wird. Sie gewannen ein Verbotsurteil gegen den diffamierenden Verfasser und verklagten das Forum als mit dem Verfasser zusammenwirkende Person, die nach Bundesprozessrecht mit dem Verfasser für das Verbot der Veröffentlichung hafte; sie sei mit anderen Worten zur Entfernung des Materials vom Verfasser durch die Verfügung gegen den Verfasser verpflichtet.

Das erstinstanzliche Bundesgericht in Illinois teilte ihre Auffassung nicht. Das Ripoff-Internetforum sei nicht dermaßen mit dem Verfasser verbunden, dass eine Verbotsverfügung nach der Prozessregel FR 65 gegen das Forum wirke. Das prozessual erforderliche Zusammenwirken setze mehr als die Forum-Verfasser-Beziehung voraus. Die Entscheidung passt zu den vielen Entscheidungen, die die Forumshaftung einschränken, und weist eine neue Strategie in ihre Schranken.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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