• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 25. Juli 2003

Meinungsfreiheit: Direkt anwendbar, aber nicht immer auf Meinungen  

CK - Washington.   In den Berichten zum US-Recht finden sich (auch (hier und hier), für deutsche Juristen überraschend häufig, Urteilsbegründungen, die in gewerblichen Fällen die Meinungsfreiheit des Ersten Verfassungszusatzes direkt anwenden - anders als es im deutschen Recht der Fall wäre. K. Lenz macht auf einen Fall aufmerksam, der zum gegenwärtigen Stand der Meinungsfreiheitsausübung in den USA mehr sagt als Urteile.

Auch der Fall des Flugpassagiers John Gilmore mag eines Tages durch ein Urteil korrigiert werden, aber schweigend macht heute jeder die Erfahrung, dass Mundhalten bei den immer einschränkenderen Sicherheitsvorkehrungen in den USA einfacher ist. John Gilmore wollte die extremen Sicherheitsvorkehrungen durch eine stille Meinungskundgabe blossstellen und erlaubte sich, ein British Airways-Flugzeug zu besteigen. Während es sich der Rollbahn näherte, wurde er gebeten, einen Knopf mit der Aufschrift "Suspected Terrorist" zu entfernen. Weil er sich weigerte und dem Kapitän ein solcher Passagier unangehm war, kehrte der Jet zurück und lud Gilmore aus. Auch den nächsten Flug durfte er nicht nehmen, weil sein Knopf, im Gegensatz zu Zeitungen mit Berichten üeber Abstürze und Terrorismus, die gesamte Luftfahrtgesellschaft nervös mache.

Sippenhaft folgte, indem auch seine Frau, die unerkannt und entfernt vom ihm saß, vom ersten Flug entfernt und dem zweiten verbannt wurde. Gilmore weigert sich prinzipiell, innerhalb der USA zu fliegen, weil er dabei zur Vorlage eines Identifikationspapiers gebeten wird, obwohl die USA keinen amtlichen Ausweis nach der Verfassung erlauben. Bei Reisen ins Ausland respektiert er das jeweilige Recht und Gesetz und hat deshalb keine Schwierigkeiten, sich durch einen Pass auszuweisen.

Vor einigen Jahren konnte man hier in Washington noch den Präsidenten auf der Strasse die Hand reichen. Kam Carter nach einem Interview am Sonntagmorgen aus dem CBS-Gebäude, grüßte man ihn höflich, und seine Frau, und den einen oder anderen Begleiter, oder man grinste zurück. Alt-Bush liess sich noch von Referendaren die Hände schütteln, nachdem sie sich durch eine Bewachergruppe lavierten. Clinton rannte noch wie ein Wilder durch die Gegend, und Gores Kinder spielten Fußball mit den Kindern aus der Nachbarschaft.

Heute stehen auf jedem Dach der Innenstadt Schwerbewaffnete, schwarze Limousinen rasen in Kolonne durch die Avenüen und Kreuzungen wie zu besten Sowjetzeiten in Moskau, und niemand würde wagen, zu klatschen oder einen Finger zu heben. Wer an Ostern zum Eierkugeln in den Garten des Weissen Hauses will, muss sich wie zur ewigen Bindung prüfen lassen - vor Jung-Bush schickte man die Kinder einfach hin. Meinungsäusserung und Teilnahme an der &oumml;ffentlichen Meiungsbildung sind derzeit nur in Grenzen möglich.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.