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Dienstag, den 09. Sept. 2003

Haftung für extreme EMail-Discovery: Theofel v. Farey-Jones  

WM - Washington.   Wer gegen den Internetprovider der Gegenpartei eine Discovery-Verfügung auf Offenlegung des EMailverkehrs richtet, die offensichtlich unbegründet war und später gerichtlich verworfen wurde, ist der anderen Partei gegenüber zivilrechtlich haftbar. Markus Perz stellt dieses Ergebnis der Entscheidung des kalifornischen Berufungsgerichts im Fall Theofel v. Farey-Jones in einem Bericht dar. Entgegen der Erstinstanz nahm das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den Stored Communications Act an, wobei es die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten würdigte. Es stützte sein Urteil ferner auf eine Verletzung des Computer Fraud and Abuse Acts, nahm aber keinen Verstoss gegen den Wiretap Act* an. Zudem lehnte es eine Haftungsfreistellung auf Grund der Noerr-Pennington-Doktrin ab.

Hintergundinformationen:

Federal Wiretap Act - 18 U.S.C. § 1343
*   Sec. 1343. - Fraud by wire, radio, or television
Whoever, having devised or intending to devise any scheme or artifice to defraud, or for obtaining money or property by means of false or fraudulent pretenses, representations, or promises, transmits or causes to be transmitted by means of wire, radio, or television communication in interstate or foreign commerce, any writings, signs, signals, pictures, or sounds for the purpose of executing such scheme or artifice, shall be fined under this title or imprisoned not more than five years, or both. If the violation affects a financial institution, such person shall be fined not more than $1,000,000 or imprisoned not more than 30 years, or both.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.