Gemäß 28 U.S.C. 2072 hat der Oberste Bundesgerichtshof in Washington die Befugnis, das Zivilprozessverfahren vor den unterinstanzlichen Gerichten zu regeln. Dies wurde in den Federal Rules of Civil Procedure umgesetzt. Allerdings dürfen diese Regeln das materielle Recht weder erweitern noch einschränken oder verändern. In Regel 23 ist das Verfahrensrecht im Bezug auf die Sammelklage (Class Action) ausgestaltet. Dort sind vor allem die Voraussetzungen für die Festlegung der von der Klage umfassten Gruppe durch den Richter, der Bestimmung des vertretenden Anwalts, der Einigung, oder auch der Bekanntgabe an die Mitglieder geregelt.
Nach altem Recht hatten die Betroffenen zum Beispiel nur die Möglichkeit, nach der Festlegung der Gruppe durch einen Richter aus dem Verfahren auszuscheiden.
Die Neuerung erlaubt nun auch eine so genannte "zweite opt-out" Möglichkeit (FRCP 23(3)(3)) . Von der Gruppe umfasste Mitglieder können nun noch nach der Einigung aus dem Verfahren ausscheiden. Dies trägt vor allem der Erfahrung Rechnung, dass viele Betroffene mangels Kenntnis von dem Umstand, das sie Teil der Gruppe sind, rechtlich gebunden werden, ohne dies zu wollen oder gar das Verfahren zu diesem Zeitpunkt überblicken zu können.
Gegen diese Neuerung wird allerdings eingewandt, dass nun einigen wenigen so genannten "professionellen Widersprüchlern" die Möglichkeit gegeben wird, durch ihren Widerspruch die etwaige Vergleichbeträge in die Höhe zu treiben.