• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 04. Dez. 2003

Altes Recht zur Sammelklage renoviert  

AC - Washington.   Während sich der Senat derzeit noch immer mit einer Gesetzesvorlage über die Senatsvorlage S. 1751 zur S. 1751 Reform des Rechts der Sammelklage befasst, sind am 1. Dezember 2003 Änderungen in den Federal Rules of Civil Procedure in Kraft getreten, die wohl den bedeutendsten Wandel auf diesem Gebiet seit der Neufassung der Regel 23 im Jahr 1966 darstellen.

Gemäß 28 U.S.C. 2072 hat der Oberste Bundesgerichtshof in Washington die Befugnis, das Zivilprozessverfahren vor den unterinstanzlichen Gerichten zu regeln. Dies wurde in den Federal Rules of Civil Procedure umgesetzt. Allerdings dürfen diese Regeln das materielle Recht weder erweitern noch einschränken oder verändern. In Regel 23 ist das Verfahrensrecht im Bezug auf die Sammelklage (Class Action) ausgestaltet. Dort sind vor allem die Voraussetzungen für die Festlegung der von der Klage umfassten Gruppe durch den Richter, der Bestimmung des vertretenden Anwalts, der Einigung, oder auch der Bekanntgabe an die Mitglieder geregelt.

Nach altem Recht hatten die Betroffenen zum Beispiel nur die Möglichkeit, nach der Festlegung der Gruppe durch einen Richter aus dem Verfahren auszuscheiden.

Die Neuerung erlaubt nun auch eine so genannte "zweite opt-out" Möglichkeit (FRCP 23(3)(3)) . Von der Gruppe umfasste Mitglieder können nun noch nach der Einigung aus dem Verfahren ausscheiden. Dies trägt vor allem der Erfahrung Rechnung, dass viele Betroffene mangels Kenntnis von dem Umstand, das sie Teil der Gruppe sind, rechtlich gebunden werden, ohne dies zu wollen oder gar das Verfahren zu diesem Zeitpunkt überblicken zu können.

Gegen diese Neuerung wird allerdings eingewandt, dass nun einigen wenigen so genannten "professionellen Widersprüchlern" die Möglichkeit gegeben wird, durch ihren Widerspruch die etwaige Vergleichbeträge in die Höhe zu treiben.



Donnerstag, den 04. Dez. 2003

Geheimhaltung von Unfallberichten verletzt US-Verfassung nicht  

SWM - Washington.   Der Supreme Court in Washington hat es im Rahmen eines Rechtsmittelzulassungsverfahrens abgelehnt (certiorari denied), sich mit einer Entscheidung des 6. Bundesberufungsgerichtes in dem Verfahren Amelkin vs. McClure zu befassen, das ein Informationsschutzgesetz aus Kentucky zum Gegenstand hat.

Nach dem angegriffenen Gesetz Ky. Rev. Stat. Section 189.635 ist es der Polizei in Kentucky grundsätzlich verboten, Daten von Verkehrsunfallopfern an private Stellen weiter zu geben. Gegen das Gesetz hatte bereits unmittelbar nach seiner Verabschiedung im Jahre 1994 eine Gruppe von Rechtsanwälten und Ärzten geklagt, die zuvor routinemäßig Unfallprotokolle mit den Daten von Unfallopfern bezogen hatten. Die Kläger sind der Auffassung, sie würden mittelbar in ihrem Recht auf kommerzielle freie Meinungsäußerung behindert, da die für ihre Meinungsbildung wichtige Informationsgrundlage ihnen entzogen würde. Außerdem machten die Kläger geltend, sie würden im Vergleich zu anderen potentiellen Meinungsäußerern benachteiligt, weil Presseagenturen und Unfallbeteiligte sowie deren gesetzliche Vertreter und Anwälte ausgenommen sind. Die Beklagten - für die Herausgabe von Daten verantwortliche Behördenvertreter - stehen dagegen auf dem Standpunkt, das angegriffene Gesetz stehe nicht der freien Rede im Weg, sondern verwehre den Klägern lediglich den Zugang zu vertraulichen Informationen.

Nachdem die Kläger zunächst im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vor einem Bezirksgericht obsiegt hatten, durchlief das Verfahren in der Folge sämtliche Instanzen bereits einmal bis zum Supreme Court. Von dort zurück verwiesen an das Bezirksgericht, entschied dieses nunmehr, daß das Gesetz die Kläger nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletze. Diese Entscheidung wurde vom 6. Berufungsgericht mit dem nun angegriffenen Urteil bestätigt. Damit hat das in den Vereinigten Staaten traditionell eher schwach ausgebildete Recht auf Privatssphäre in einem Randbereich zulasten des in der Vergangenheit immer weiter gefaßten Informationsrechtes aus staatlichen Quellen gewonnen.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.