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Samstag, den 03. Jan. 2004

Kein Datenschutz für freie Mitarbeiter  

SWM - Washington.   Das US-Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks hat entschieden, daß die Auswertung versendeter Mails aus dem virtuellen Postfach eines unter Verdacht stehenden freien Mitarbeiters durch den Arbeitgeber nicht gegen US-Datenschutzrecht verstößt.

Gegenstand des Verfahrens Fraser v. Nationwide Mut. Ins. Co. war die Klage eines selbständigen Versicherungsvertreters gegen die Versicherung, für die er langjährig tätig gewesen war. Die Versicherung hatte Grund zu der Annahme, daß ihr Vertreter sich im Umgang mit Kunden ihr gegenüber vertragsbrüchig verhielt und durchsuchte daraufhin den Ordner mit den versandten Emails des Betroffenen, der sich auf ihren Servern befand. Dabei bestätigte sich der Verdacht und es kam zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Versicherung.

Der Kläger hatte sich auf den Electronic Communications Privacy Act (ECPA) gestützt, der ein "Abfangen" (engl. "interception") von elektronisch übermittelter Kommunikation verbietet. Nach Auffassung des Gerichtes reicht der Schutz des Gesetzes deshalb aber eben nur soweit, bis die Nachricht ihren bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht hat und nur für die Vorgänge die dazu notwendig sind. Das fragliche Gesetz stammt noch aus der Vorinternetära.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.