Eine entsprechende Verfügung hat das United States Copyright Office als zuständige Oberste Bundesbehörde heute im Federal Register verkündet. Die freiwillig bis zum Ende Juni 2004 abgeschlossenen Lizenzverträge, die aus diesen Verhandlungen resultieren, sollen in zweifacher Ausfertigung beim Amt hinterlegt werden. Soweit keine Verträge vereinbart werden, dürfen Urheberrechtsinhaber nach Ablauf der Verhandlungsperiode beim Amt Zwangslizenzen beantragen.
Eine entsprechende Verfügung hat das United States Copyright Office als zuständige Oberste Bundesbehörde heute im Federal Register verkündet. Die freiwillig bis zum Ende Juni 2004 abgeschlossenen Lizenzverträge, die aus diesen Verhandlungen resultieren, sollen in zweifacher Ausfertigung beim Amt hinterlegt werden. Soweit keine Verträge vereinbart werden, dürfen Urheberrechtsinhaber nach Ablauf der Verhandlungsperiode beim Amt Zwangslizenzen beantragen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.