Die Annahme der Klage war zuvor von einer Einzelrichterin des gleichen Gerichts im September 2000 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Sie war bei dieser Entscheidung der Argumentation der Beklagten gefolgt, die in dem fraglichen Vorgehen keine Verwendung der geschützen Marke sehen, sondern nur eine Justierung ihres Werbeangebotes auf die Interessen des jeweiligen Benutzers ihres Suchdienstes. Der Kläger suchte daraufhin erfolgreich eine Entscheidung des Kollegialgerichtes.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.