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Freitag, den 06. Febr. 2004

DCMA über alles - Tor an Garage  

SWM - Washington.   Der in den USA und international umstrittene Digital Millenium Copyright Act (DMCA), der eigentlich Copyrightinhaber vor der Aushöhlung ihrer Rechte im Zeitalter der verlustfreien Digitalkopie schützen sollte, entwickelt sich durch seinen sprachlich weit gefaßten Schutzbereich und seine extensive Auslegungen durch Inhaber verschiedener Schutzrechte zunehmend zum Dauerbrenner vor amerikanischen Gerichten. Die für Einfuhrsperren von IP-Rechten verletzende Waren zuständige internationale Handelskommission der Vereinigten Staaten hat nun in dem Verfahren Chamberlain Group, inc. gegen Skylink Technologies (U.S.I.T.C., 337-TA-497) beschlossen, daß ein bestimmter Copyrighthinweis eines Herstellers keine neuen Tatsachen begründet, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wegen angeblicher Verstöße gegen den DMCA wieder aufzunehmen.

Chamberlain ist ein Hersteller von Garagentorsteuerungen, die sich mit einer Fernbedienung öffnen und schließen lassen. Skylink hat eine universelle Fernbedienung im Angebot, mit der sich auch ein Automatismus von Chamberlain öffnen läßt, obwohl dieser durch die Verwendung von wechselnden Funkfrequenzen eigentlich vor dem Gebrauch fremder Fernbedienungen geschützt sein sollte. Chamberlain hatte daraufhin Skylink nach dem DMCA verklagt, der unter anderem Herstellung und Vertrieb von Produkten verbietet, deren Hauptverwendungszweck die Umgehung eines in einem von dem DMCA geschützten Werk implentierten, wirksamen Schutzmechanismus ist. Diese Klage wurde jedoch von einem Bundesbezirksgericht in Illinous abgewiesen, da das nach dem DMCA geschützte Werk, nämlich die Steuerungssoftware der Anlage, nicht durch die Ersatzfernbedienung berührt werde.

Chamberlain hatte daraufhin einen Passus in die Betriebsanleitung seines Steuerlementes aufgenommen, der es Kunden verbieten sollte, alternative Fernbedienungen zu verwenden. Diesen Umstand sah der für die Handelskommission entscheidende Richter Charles E. Bullock jedoch nicht als neuen Fakt an, der die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes durchbrechen könnte.

Die Entscheidungen des Gerichtes und der Handelskommission sind wichtige Präzedenzfälle gegen eine weite Auslegung des DCMA, die letztlich zu einem Verbot der Herstellung von Ersatz- und Zubehörteilen durch Drittanbieter bedeutet hätte, vgl. Kochinke, Aussenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, 31 RIW 386 (Mai 1985).








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.