• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 28. März 2004

Internationaler Ausforschungs - Beweis  

Overview
Discovery
Limited
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des Siebten Bezirks hat am 25. März 2004 im Fall Kestrel Coal Pty. Ltd. v. Joy Global Inc., AZ: 03-3604, in einem hauptsächlich zwischen ausländischen Parteien geführten Rechtsstreit entschieden, dass das amerikanische Ausforschungsbeweisverfahren als Weg zur Dokumentenvorlage nicht missbraucht werden darf.

Im vorliegenden Fall hatte der im australischen Hauptverfahren zuständige Richter Muir den Erlass eines Beweisbeschlusses abgelehnt, nach welchem im Ausland befindliche Unterlagen in das dortige Verfahren einzubringen seien.

Der Beweisantragsteller erhob darauf eine US-Klage gegen die Holding Company der vermeintlich auskunftspflichtigen Partei. Nur die Holding Company befindet sich in den USA. Richter Clevert am Untergericht gab dem Begehren nach 28 USC §1782 statt und wies die Holding Company an, ihre Töchter zu veranlassen, die Unterlagen aus dem Ausland in die USA zu verschaffen und von dort nach Australien, denn im Jahre 2004 sei die Unterlagenbeförderung ein Leichtes.

Richter Easterbrook vom Berufungsgericht reichte diese Begründung nicht, und er untersuchte die Voraussetzungen von §1782. Er bemerkte, dass die Bundesberufungsbezirke der USA geteilter Auffassung sind, ob eine ausländische Entscheidung die Anwendung von §1782 verhindern können und dass diese Frage nun vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Advanced Micro Devices, Inc. v. Intel Corp., 292 F.3d 664 (9th Cir. 2002), cert. granted, 124 S.Ct. 531 (2003) am 20. April 2004 erörtert und anschließ wahrscheinlich entschieden wird.

Ohne jener Entscheidung vorzugreifen, fand Richter Easterbrook, dass schon allein die vom Common Law wie vom Gesetz respektierte Unterscheidung zwischen Gesellschaft und Teilhaber das Ergebnis diktiert. Der Gesellschafter haftet nicht im Sinne des §1782 für die verklagte Gesellschaft, die die Eigentüerin der verlangten Unterlagen sein soll, wenn die Voraussetzungen der Durchgriffshaftung im Sinne des Piercing the Corporate Veil fehlen.

Er lehnte auch die Schöpfung eines Präzedenzfallrechts ab, welches diese Hürde in Bezug auf Gesellschafter überspringen kann, zumal eindeutig seit Gerling International Insurance Co. v. CIR, 839 F.2d 131 (3rd. 1988) die Grenzen zwischen den Unternehmen zu beachten sind. Abschließend bemerkte er, dass die Rückverweisung des Falles an das Untergericht zur weiteren Beweisaufnahme über eine für den Antragsteller günstigere Faktenlage unmöglich sei. Das Untergericht würde womöglich zu einem Ermessensmissbrauch verleitet. Sein Ermessen sei auf Null reduziert, denn das australische Gericht habe bereits abschließend festgestellt, dass die gewünschten Beweismittel nicht beizuschaffen seien.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.