• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 01. Mai 2004

Neunzehnjährige setzen Recht  

CK - Washington.   Samstags spricht der Präsident im Radio. Eine Stunde später erhält die Opposition die Gelegenheit zur Stellungnahme. Heute gaben die Demokraten dem eloquenten, aus dem Irak zurückgekehrten Reservisten Leutnant Paul Rieckhoff das Wort. Er wies nicht nur auf die Missstände in der Versorgung - mit Wasser, Waffen, und Schutzbekleidung - hin, sondern auch in der Vorbereitung junger Soldaten für die Rechtsetzung hin. Dennoch erwarte Washington, dass der Neunzehnjährige vor Ort sue sponte das internationale Recht erahne und die unerklärten Absichten Washingtons für seine Anwendung im Feindesland umsetze.


Samstag, den 01. Mai 2004

Samstag, den 01. Mai 2004

Gegner mundtot  

CK - Washington.   Im Trademark Blog wird auf den Versuch Schwarzeneggers hingewiesen, eine Firma mit einer Abmahnung abzumahnen und gleichzeitig mundtot zu machen, indem der Abmahnung das Verbot hinzugefügt wird, die Abmahnung nicht zu veröffentlichen. Die Erklärung, wieso dieses Verbot erfolglos bleiben muss, überzeugt unter dem Aspekt des Rechts der Trade Secrets, das erheblich weiter geht als das deutsche Recht der Geschäftsgeheimnisse, aber nicht so weit, wie Schwarzeneggers Rechteverwertungsfirma vermutet.

Siehe auch Kochinke/Ernestus, Das Geschäftsgeheimnis im amerikanischen Recht, Computer und Recht 1990, S. 689; Tim Wittwer, US-Trade Secrets und das unvermeidbare Wissen, 10 German American Law Journal (21. Mai 2001).


Samstag, den 01. Mai 2004






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.