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Freitag, den 28. Mai 2004

Autosicherheit vor NHTSA

 
CK - Washington.   Ein aktueller Antrag von VW bei der National Highway Traffic Safety Administration illustriert die Behandlung kleiner Abweichungen von vorgeschriebenen KFZ-Sicherheitsstandards.

Volkswagen of America, Inc. beantragt mit dem im Bundesanzeiger vom 28. Mai 2004 erörterten Antrag eine Befreiung von den Sicherheitsbestimmungen S4.2.2(a) of 49 CFR 571.114, Federal Motor Vehicle Safety Standard (FMVSS) No. 114, wegen einer als minimal beschriebenen Auswirkung auf die Sicherheit bei einigen Modellen. Der Antrag wird mit einem Fehler- und Verletzungbericht nach 49 CFR Part 573 gestellt.

Nach erster Prüfung verkündet das dem Transportministerium zugeordnete Amt unter dem Aktenzeichen NHTSA-2004-17902 die nun der Öffentlichkeit gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese kann über www.regulations.gov bis zum 28. Juni 2004 wahrgenommen werden. Aufgrund weiterer Prüfung wird die NHTSA anschließend eine Entscheidung treffen, die auch einen Rückruf betroffener Fahrzeuge bedeuten könnte, und wiederum im Bundesanzeiger verkünden.

In mancherlei Hinsicht, insbesonders im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit, ähnelt das Verfahren mithin dem Verordnungssetzungsverfahren. Dieser Ablauf kann auch als Beispiel für andere, aber nicht alle Bundesministerien und Oberste Bundesbehörden gelten. Grundsätzlich ist wie immer in den USA zu beachten, dass in den 50 Einzelstaaten, dem District of Columbia, Puerto Rico, den Virgin Islands und sonstigen Territorien jeweils nach Ortsrecht verfahren wird.



Firma rassendiskriminiert?

 
Overview
Corporate
§1981 Claim
CK - Washington.   Die Rassendiskriminierungsgesetze schützen nach Feststellung des Obersten Bundesgerichtshofes in Washington nicht juristische Personen, siehe Village of Arlington Heights v. Metropolitan Housing Dev. Corp., 429 US 252 (1977). Am 17. Mai 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation einer Gesellschaft, dass sie einen Entschädigungsanspruch wegen behaupteter Rassendiskriminierung weiterverfolgen dürfe, siehe Thinket Ink Information Resources, Inc. v. Sun Microsystems, Inc., Az. 02-16754.

Entscheidend war, dass die Firma im Eigentum rassengeschützter Personen steht und als so qualifiziertes Unternehmen von der Small Business Administration des Bundes als zur Vorzugsbehandlung bei der Auftragsvergabe berechtigt anerkannt war. Sie hatte eine eigene Rassenidentität erworben. Diese Merkmale sprechen für ein Abweichen vom höchstgerichtlichen Standard, stellte die Berufungsinstanz fest.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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