Während Kinder und Jugendliche ansprechende Webseiten aufgrund Bundesrechts ihre Privacy Policy anbieten müssen, steht es ansonsten nach US-Recht den Anbietern frei, derartige Erläuterungen verfügbar zu machen. Nach dem kalifornischen Online Privacy Protection Act gilt dies nicht mehr.
Das OPPA-Gesetz ist Kritik ausgesetzt. Jeder einzelne Staat der USA könnte sich veranlasst sehen, ein eigenes Gesetz zu erlassen, und jedes Gesetz könnte Anbieter verpflichten, auf Seite 1 die Privacy Policy zu präsentieren. Weitere Erwägungen und Hilfen bei diesem Link.
Das Gesetz sieht in 18 USC §1028A unter zwei Straftatbeständen einmal fünf Jahre Haft vor, wenn der Identitäsdiebstahl etwas mit Terror zu tun hat - und darunter wird nach dem
Ob eine strafrechtliche Lösung wirklich sinnvoll ist, wird sich erweisen, aber der Kongress setzt gern auf die strafrechtliche Karte, wenn politisch Gefahr droht und profilierendes Handeln nützlich scheint. Da hier nicht dogmatisch fein nach Tateinheit und Tatmehrheit differenziert wird und Bundesrichter fast kaum noch Flexibilität bei der Strafzumessung besitzen, versetzt das Gesetz die Strafverfolger in die Lage, mit horrenden Strafen Placebo-Exempel zu statuieren.
Solche Aussichten werden jedoch keine organisierten Identitätsdiebe abschrecken, die leicht mit einigen wenigen, im Internet veröffentlichten Daten andere Personen simulieren und deren Bankkonten abräumen können und einen $52-Milliarden Schaden an zehn Millionen Amerikanern verursachen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.