No Money to
Comply With
Arbitration
Clause
Pro Tech behauptete, URS' bereits eingereichter Schiedsantrag erfülle nicht die anwendbaren Maßstäbe und sei wegen dieses als Schiedsverzicht zu verstehenden Versagens unbeachtlich. Zudem sei die Kostenlast eines Schiedsverfahrens zu beschwerlich und damit die Schiedsklausel nach allgemeinen Vertragsregeln unwirksam. Das Gericht hielt lediglich eine Gateway-Prüfung der vorlegten Schiedsfragen für notwendig und erkannte:
Die Schiedsklausel entspricht den Erfordernissen des Bundesschiedsgesetzes, das den Gerichten in der Durchsetzung der Mitwirkungspflichten kein Ermessen einräume, sondern die Verurteilung zur Mitwirkung erzwinge, wie der Oberste Bundesgerichtshof bereits im Fall Dean Witter, 470 US at 218 erklärt habe. Dieser habe auch bestimmt, dass prozessuale Schiedsfragen vom Schiedsgericht zu entscheiden seien, und dies betreffe hier die Behauptung des inzidenten Verzichts auf ein Schiedsverfahren. Lediglich die Frage, ob materiell eine Schiedsverpflichtung und eine dem Schiedsgericht vorgelegte Frage vorliege, dürfe das Gericht entscheiden. Die erste Behauptung Pro Techs betreffe den prozessualen Bereich, aus dem sich das Gericht heraushalten müsse.
Die zweite Frage war nach der Doctrine of Unconscionability texanischen Vertragsrechts zu entscheiden. Dieses Recht verweist auf die Umstände des Einzelfalls und die Atmosphäre des Vertragsschlusses, siehe Pearce v. Pearce, 824 SW2d 195, 199 (Tex.Ct.App. 1991), die zu einer unzumutbaren Einseitigkeit der fraglichen Vertragsklausel führe. Eine finanzielle Beschwernis reiche nicht. Nach den konkret anwendbaren Schiedsregeln der