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Mittwoch, den 11. Aug. 2004

Knie heil, Gefühle verletzt  

CK - Washington.   Seit einigen Jahren ist es Gläubigern per Bundesgesetz verboten, Schuldern das Knie zu brechen, um sie zum Zahlen zu animieren, selbst wenn die Filmindustrie das noch nicht mitbekommen hat. Spezialisierten Anwälten verbietet das Gesetz wiederholte Zahlungsaufforderungen und zwingt sie zur Klage. Schuldner können sich gegen absichtlich oder fahrlässig falsche Beitreibungsschritte nach dem Fair Debt Collections Practices Act zur Wehr setzen und Schadensersatz verlangen. Manche machen sich ein Vergnügen daraus, den Gläubigern eins überzuziehen.

Der Fall Goswami v. American Collections Enterprise, Inc. betrifft falschformulierte Erklärungen in der Mahnung und auf dem dazu gehörigen Umschlag. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied am 28. Juli 2004, dass die falsche Bezeichnung auf dem Umschlag als Eilsache / Priority Letter im Sinne des 15 USC §1692f(8) harmlos und rechtsunschädlich ist. Hingegen hielt es einen Hinweis im Mahnschreiben über die einmalige Gelegenheit, einen günstigen Vergleich vereinbaren zu können, für einen Verstoß gegen 15 USC §1692e(10), denn ein naiver Schuldner könnte tatsächlich glauben, dass dies die letzte Chance für einen Vergleich bedeutet. Das stellt jedoch eine schuldnerschutzwidrige Täuschung dar.

Das Gesetz war wegen erheblichen Beitreibungsmissbrauchs nötig und ist aus gutem Grunde ausnahmsweise auf Bundesebene erlassen worden. Es stellt aber regelmäßig auch im transatlantischen Verkehr eine Falle dar, deren sich Gläubiger bewusst sein müssen.


Mittwoch, den 11. Aug. 2004

Sheriff untersucht Gegner  

CK - Washington.   Amtsinhaber genießen weitgehende Immunität gegen Haftungsklagen, die in Kansas aufgehoben wird, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Inhaber verletzt ein durch Verfassung oder Gesetz geschütztes Recht; und das Recht in Bezug auf die angegriffene Handlung ist zur Handlungszeit fest etabliert. Baptiste v. J.C. Penney Co., 147 F.3d 1252, 1255 (10th Cir. 1998). Im Fall Eaton et al. v. Meneley et al. entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 3. August 2004, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, als Sheriff Meneley verklagt wurde.

Die Kläger sammelten Unterschriften für eine Petition, um den Sheriff abzuberufen. Meneley überprüfte die Kläger auf seinem Dienst-PC auf Vorstrafen und ging mit den Ergebnissen an die Öffentlichkeit. Die Kläger fühlten sich unrechtmäßig diskreditiert und gaben ihre Petitionsbemühungen auf. Der Sheriff verlor später sein Amt auch ohne ihr Zutun, nachdem Lügen bekannt wurden. Die Klage gegen ihn beruht auf dem Vorwurf der erheblichen Beeinträchtigung der klägerischen Rechte nach dem Ersten Zusatzes zur Bundesverfassung, der die Meinungs- und Versammlungsfreiheit und das Petitionsrecht schützt.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Klage wegen Nichterfüllung der zweiten genannten Voraussetzung erfolglos bleiben muss. Eine einmalige Einsicht in amtliche Akten bei klarem Vorliegen eines Interessenskonfliktes zwischen persönlichen Ambitionen des Sheriffs und seinen dienstlichen Obliegenheiten reiche noch nicht für eine unrechtmäßige Beeinträchtigung eines Verfassungsrechtes. Die Kläger blieben trotz dieser Handlung in der Lage, die Petition weiterzuverfolgen. Bei politischer Beteiligung in Ausübung ihrer Verfassungsrechte müssen sie auch peinliche Enthüllungen hinnehmen. In diesem Fall hat die rechtswidrige Handlung des Amtsinhabers die Kläger nicht vom Genuß ihrer Rechte abgehalten, sodass die Immunität des Sheriff Bestand behält.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.