Das Gericht prüfte Matrix' Antrag auf Erlass einer EV wegen einer Vertriebsvertragsverletzung samt -kündigung anhand dieser Merkmale:
(1) irreparable injury to the plaintiff;
(2) balancing of harms to the defendant;
(3) likelihood of success on the merits;
(4) the public interest, if any.
Das Berufungsgericht schloss sich diese Einschätzung an und hielt den nach Common Law zu erwartenden Schadensersatz auch für adäquat. Da das Common Law eine Rechtsfolge bot, die das Untergericht ohne Ermessensfehler als ausreichend eingeschätzt hatte, fehlte es an der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Equity-Rechts. Dies galt sowohl für den Vertragsbruch, der vermutlich zu Umsatzverlusten führt, als auch für die Kündigung der dem Vertriebsvertrag zugrundeliegenden Lizenz, für die nach Auffassung des Berufungsgerichts die Zivilgeschworenen einen messbaren Wert anhand bisheriger Umsätze ermitteln würden.
Mit dem letzten Hinweis weist das Gericht auch den Weg zu einem Äquivalent zum Handelsvertreterausgleichsanspruch, der im amerikanischen Recht zumeist unbekannt ist.