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Freitag, den 27. Aug. 2004

Verfügung zum Nachrichtendienst  

CK - Washington.   Nachrichtendienstliche Veränderungen stehen auf den ersten Blick aufgrund mehrer heute von Bush unterzeichneten Verfügungen an. Die Webseite des Weißen Hauses verzeichnet sie unter den News vom 27. August 2004; ein Fact Sheet wirkt werbend. Eine Kommentierung findet sich bei Findlaw. Materielle Änderungen sind mit der Haupt-Directive nicht beabsicht. Nach ihren Absätzen 4 und 9 soll die Delegierung verschiedener Aufgaben zu Recherchen und Berichten führen sollten, die erst nach der Wahl erstellt sein müssen. Dem Ton nach passt die Direktive zur ersten Seite, auf der es munter heißt, des Präsidenten first term has been among the most consequential and successful in modern times.


Freitag, den 27. Aug. 2004

Rechtlos: www.recht.us 30. 8. 2004  

CK - Washington.   Am kommenden Montag werden wegen DNS-, IP-, und sonstigen Infrastruktur-Umstellungen die Seiten des German American Law Journal vorübergehend ganz oder teilweise ausfallen.


Freitag, den 27. Aug. 2004

Freitag, den 27. Aug. 2004

Synallagma als May im Vertrag  

CK - Washington.   Am 19. August 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen RLS Associates LLC v. United Bank of Kuwait PLC, Az. 03-9112, dass eine Vertragsänderung nicht des wirksamkeitsauslösenden Merkmals der Consideration entbehrt, wenn der inhaltlichen Änderung der Pflichten einer Seite die neue Pflicht der anderen Vertragspartei gegenübersteht, nach einer etwaigen Vertragsbeendigung der ersten Seite angemessen Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger für bestimmte Aufgaben zu leisten.

Das Untergericht hatte diese Pflicht, die eine Consideration nach englischem Recht darstellen sollte, als nicht einmal ein Pfefferkorn an Consideration bezeichnet, weil derartige Leistungen wegen der Worte may ... provide allein vom Wunsch der leistungserbringenden Partei abhingen und ohnehin von der Art waren, die die andere Partei in Anspruch nehmen durfte, wenn der Vertrag nicht beendet würde.

Der Vertrag unterfiel dem Recht Englands. Dort reicht ein Pfefferkorn als Gegenleistung aus, um eine Bindungswirkung herbeizuführen: something of value in the eye of the law, Chitty §3-002. Gleiches gilt für die Vertragsänderung, Chitty §§3-004, 3-005. Gestützt auf diese Rechtsermittlung stellte das Gericht anders als das Untergericht fest, dass das Rechtsausübungsrecht, welches mit dem Wort may verbunden war, eine Leistungspflicht bedeutet: ... may ... provide reasonable assistance ....

Die Auslegung des Wortes may führt zwar in der Regel zur Bestätigung der Zulässigkeit einer Handlung; im Einzelfall kann das Wort auch eine Zwangs- oder Pflichtenwirkung entfalten. Das konkrete Ergebnis hängt vom den Gesamtumständen ab, die das Gericht so wertete, dass es auf ein Leistungsversprechen erkannte, welches seinerseits als eine die Consideration begründende Gegenleistung ausreicht. Für diese Erkenntnis berief es sich auf englisches und amerikanisches Fallrecht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.