• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 31. Aug. 2004

Erst pusten - dann fahren  

SWM - Idstein.   Keith Emerich aus Lebanon in Pennsylvania muß zukünftig erst in ein an seinem Auto auf seine Kosten zu befestigendes Alkohlmeßgerät blasen, wenn er mit dem Auto fahren will. Dazu verurteilte ihn ein Richter, der damit das absolute Fahrverbot, das die zuständige Verkehrsbehörde in Pennsylvania verhängt hatte, immerhin abmilderte.

Das pikante daran ist, daß Emerich ausgerechnet von einem Krankenhausarzt als mutmaßlicher Alkoholiker an die Behörde gemeldet worden war, nachdem er während eines Klinikaufenthaltes einen erhöhten Alkoholkonsum eingeräumt hatte. Ein Gesetz in Pennsylvenia ermächtigt Mediziner ausdrücklich, solche Informationen an die zuständigen Behörden weiter zu geben.

Vor Gericht hatte Emerich angegeben, nie unter dem Einfluß von Alkohol Auto gefahren zu sein und verwies auf seinen "driver's record", der seit 23 Jahren ohne Eintrag ist. Seinerzeit war er allerdings durch Alkohol am Steuer aufgefallen. Die für den Führerscheinentzug zuständige Behörde machte geltend, daß Emerich als offensichtlicher Alkoholiker nicht die notwendige Steuerungsfähigkeit besitze um einen Verstoß gegen das Fahrverbot unter Alkoholeinfluß mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können.

Immerhin ist vor Ort eine Debatte entbrannt, in der nicht nur diskutiert wird, daß hier jemand ohne eine beweisbar vorwerfbare Handlung einer staatlichen Sanktion unterworfen wird, sondern auch, daß die Vorschrift einen tiefen Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bedeutet. Der unmittelbar betroffene Arzt muß sich übrigens dieser Diskussion nicht stellen: Das fragliche Gesetz sichert ihm - und das ist wirklich ungewöhnlich genug im Land der Informationsfreiheit - als Tipgeber volle Anonymität zu.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.