Die Beklagte hatte radioaktive Stoffe an ihrem Produktionsstandort Oak Ridge emmittiert, so dass die nähere Umgebung belastet worden ist. Diese Umstände, wie auch die möglichen Gesundheitsgefahren hieraus, sind seit Anfang 1980 öffentlich bekannt gewesen. Das Oak Ridge Health Agreement Steering Panel (ORHASP) hatte laufend öffentlich über mögliche Gesundheitsgefahren auf Grund der lokalen radioaktiven Belastungen berichtet. Anfang 2000 veröffentlichte ORHASP einen Abschlussbericht. Die Kläger verlangten Schadensersatz wegen bereits eingetretener oder zu erwartender Gesundheitsschäden innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Berichts. Sie argumentierten, dass die Gesundheitsgefahr nicht absehbar gewesen sei und es daher auf die Kenntnis des Grundes der Verletzungshandlung sowie des Verletzungserfolges selbst ankomme.
Das Gericht lehnte diese Argumentation ab, denn die Zusammenhänge zwischen der Emission von radioaktiven Strahlen und absehbaren Gesundheitsschäden sei lange vor der Veröffentlichung des Abschlussberichtes bekannt gewesen. Die Art der Schädigung rechtfertige hier keine abweichende Beurteilung, da ein objektiver Dritter aus den bekannten Fakten den zwingenden Schluss gezogen hätte, dass eine Gesundheitsgefahr bestehe. Aus diesem Grunde könne auf keinen späteren Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn abgestellt werden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung Verjährung eingetreten sei.