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Montag, den 11. Okt. 2004

Verjährung  

MS - Washington. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks hatte am 30. September 2004 in der Sache Ball gegen Union Cable Corp., Az. Nos. 02-6289/6311, zu entscheiden, wann die einjährige Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen nach Title 28-3-104 (a)(1), (3) Tennessee Code beginnt.

Die Beklagte hatte radioaktive Stoffe an ihrem Produktionsstandort Oak Ridge emmittiert, so dass die nähere Umgebung belastet worden ist. Diese Umstände, wie auch die möglichen Gesundheitsgefahren hieraus, sind seit Anfang 1980 öffentlich bekannt gewesen. Das Oak Ridge Health Agreement Steering Panel (ORHASP) hatte laufend öffentlich über mögliche Gesundheitsgefahren auf Grund der lokalen radioaktiven Belastungen berichtet. Anfang 2000 veröffentlichte ORHASP einen Abschlussbericht. Die Kläger verlangten Schadensersatz wegen bereits eingetretener oder zu erwartender Gesundheitsschäden innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Berichts. Sie argumentierten, dass die Gesundheitsgefahr nicht absehbar gewesen sei und es daher auf die Kenntnis des Grundes der Verletzungshandlung sowie des Verletzungserfolges selbst ankomme.

Das Gericht lehnte diese Argumentation ab, denn die Zusammenhänge zwischen der Emission von radioaktiven Strahlen und absehbaren Gesundheitsschäden sei lange vor der Veröffentlichung des Abschlussberichtes bekannt gewesen. Die Art der Schädigung rechtfertige hier keine abweichende Beurteilung, da ein objektiver Dritter aus den bekannten Fakten den zwingenden Schluss gezogen hätte, dass eine Gesundheitsgefahr bestehe. Aus diesem Grunde könne auf keinen späteren Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn abgestellt werden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung Verjährung eingetreten sei.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.