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Samstag, den 23. Okt. 2004

Scheinschiedsvollmacht  

CK - Washington.   Wenn ein Dritter für eine Vertragspartei als verantwortliche Person in die Vertragshaftung eintritt und nur in dieser Eigenschaft für eigene Ansprüche einen Schiedsvertrag unterzeichnet, jedoch ablehnt, für die Vertragspartei auch als Bevollmächtigter aufzutreten und in dieser Eigenschaft einen weiteren Schiedsvertrag ablehnt und die Vertragspartei selbst einen Schiedsvertrag ablehnt, kann die andere Vertragspartei bei der Geltendmachung von Ansprüchen der ersten Partei durch diese selbst oder durch die als Rechtsnachfolgerin eingetretenen Person keine Schiedspflicht geltend machen, entschied im Fall Mary Goliger v. AMS Properties, Inc., Az. B16686, das zweite Berufungsgericht des Staates Kalifornien am 21. Oktober 2004.

In diesem Fall hatte eine Tochter ihre Mutter in ein Altersheim eingeliefert und abgelehnt, von den zahlreichen Formularen diejenigen zu unterzeichnen, die sie als Bevollmächtigte bezeichneten, sowie für ihre Mutter zu unterschreiben. Das Gericht erkannte, dass hier keine Anscheinsvollmacht als ostensible Agency vorlag, die die Tochter an die Schiedsklausel binden würde, die sich auf Ansprüche der Mutter bezieht, selbst wenn die Tochter diese Ansprüche als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Mutter geltend macht. Auch die Mutter war keinen Schiedsvertrag eingegangen.

Das Gericht bestätigte, dass nur eine Vollmacht der Tochter als Agent die prozessuale Verfügungsgewalt hätte einräumen können, auf das ordentliche Verfahren zu verzichten.


Samstag, den 23. Okt. 2004

Steuergesetz in Kraft  

CK - Washington.   Präsident Bush hat heute den American Jobs Creation Act of 2004 als neues Steuergesetz in der Fassung HR 4520 unterzeichnet. Es ersetzt das Foreign Sales Corporation-Steuerrabattsystem für Ausfuhren und sollte damit die drohenden Sanktionen der Europäischen Union nach einem WTO-Verfahren abwenden. Das Gesetz enthält zahlreiche andere Änderungen, insbesondere Steuererleichterungen, die die Verschuldung der Vereinigten Staaten anheben werden. Einzelheiten ergeben sich neben dem Gesetz, welches duch das Schatzamt mit neuen Verordnungen in großen Teilen umgesetzt werden muss, aus dem Conference Report.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.