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Montag, den 25. Okt. 2004

Links and Gratisfotos  

CK - Washington.   Während an manchen Orten die Link-Diskussion weitgehend abgeschlossen ist, lebt sie in den USA weiter. W3C hat erst im vergangenen Jahr das Link als essentielle Qualität des World Wide Web bestätigt, doch hier stellen sich noch mit Regelmäßigkeit Fragen ein, ob beispielsweise ein Link von einer Marketingseite auf eine Zeitschrift, die den Warenkatalog jener Seite als ungesund oder unmoralisch verdammt, zulässig, haftungsauslösend oder gar strafbar ist. Mit manipulierten einfachen Referrer-Links und versteckten Referrer-Links, die eine dritte Seite als Quelle angeben, welche ihrerseits jedoch die Ziellinks enthalten, siehe Die Blogelei, ist Missbrauch offensichtlich. Werden Links durch unerlaubte Eingriffe in einen Webserver von Dritten gestaltet, ist auch die strafrechtliche Verfolgung aussichtsreich.

In die Welt solcher Routine aus der Praxis platzt die Nachricht aus dem Wunderland der Stars und Sternchen: Catherine Zeta-Jones verklagt The Spice House, das freundlichste Kabarett von Reno, wegen der Benutzung ihrer Fotos auf seiner Webseite, die der Club von einer deutschen Webseite übernahm, die Gratisbilder schöner Frauen anbietet. Die Schauspielerin behauptet, ihr Urheberrecht sei durch die unerlaubte Verwendung der Bilder verletzt; der Club verteidigt sich mit dem Argument, er hätte nicht geahnt, dass die Bilder eine Schauspielerin darstellten.

Die Pressemeldung verweist auch auf Rechtsprinzipien, die die Linkfragen erfassen: Die Platzierung ihrer Bilder neben unbekleideten Hübschen stelle ein Indossament oder eine Befürwortung des Spice House-Web-Angebots dar. Dasselbe Indossaments-Problem stellt sich bei manchen Links. Darf der vor Produkttyp X Warnende von Verkäufer dieses Produkts verlinkt werden? Steht dem Verkäufer ein Redefreiheitsanspruch nach dem Ersten Verfassungszusatz zu? Wenn dieser auch außerhalb des Verhältnisses Staat - Bürger anwendbar ist, gilt der volle Schutz auch für die gewerbliche Rede? Kann der Warnende die Rechte aus dem Common Law für Libel, Slander und Defamation, also Beleidigungs- oder Verleumdungstatbeständen, behaupten? Oder vielleicht auch die deliktisch haftungsauslösende Einwirkung in Vertragsbeziehungen oder Zukunftsaussichten, indem indirekt unterstellt wird, der Warnende habe sich von der reinen Lehre der Ablehnung der X-Produkte abgewandt und wird deshalb in Zukunft um Erträge, die die Warnungen abwerfen, geprellt?

Bei unerwünschten Standard-Links, nicht aber Deep Links, dürfte die Copyright-Frage eine geringe Rolle spielen, wenn kein oder wenig Text von der verlinkten Seite übernommen wird; ist es wenig, kann die de minimis-Regel oder die Fair Use-Doktrin greifen - zumindest für die wissenschaftlichen Zwecke, die das Spice House wohl verfolgt, denn carnal knowledge ist ja eng mit dem Hausthema verbunden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.