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Sonntag, den 31. Okt. 2004

Sammelkläger entwaffnet  

CK - Washington.   Wenn Kläger in einem Sammelkageverfahren entwaffnet sind, weil ihr Antrag auf Bestätigung einer landesweiten Klasse abgewiesen wurde, dürfen sie dann noch Verhandlungen führen, einen Vergleich für die landesweite Klasse abschließen, Sonderinteressen in einzelstaatlichen Sammelklageverfahren im Vergleich miterledigen und die Bestätigung der landesweiten Klasse lediglich für Vergleichszwecke beantragen?

In einem Fall, der die Schaffung eines 36.000 Meilen langen Fiberoptiknetzes grundstücksnutzungsrechtlich absichern sollte, Wayne Smith et al. v. Sprint Communications Company, L.P. et al., Az. 03-3087, 03-3140 et al., entschied am 19. Oktober das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks gegen die Kläger. Das Urteil des Obersten Bundesgerichtshofes in Sachen Amchem Prods., Inc. v. Windsor, 521 US 591 (1997) verhindert nach seiner Auffassung die Einbeziehung der Klassenmitglieder in Staaten, die eigene Klassenbestätigungen erhalten haben und nicht wie die Kläger in diesem Verfahren entwaffnet, disarmed, sind und die Sammelklagedrohung aufrecht erhalten können.

Die Mindermeinung Richter Cudahys hält die Anwendung der höchstrichterlichen Entscheidung verfehlt. Die Mehrheit wirft ihm hingegen vor:
Our dissenting colleague [...] observes that if "a similar approach had been applied to the construction of the first transcontinental railroad, the Pony Express might still be galloping along." We doubt that his observation is true but also note that the Pony Express might well be still galloping along if class-action lawyers were on the prowl in the 1830's.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.