P2P-Musik-Studie wertlos
CK - Washington. Eine amtlich wirkende Studie über angebliche Auswirkungen des P2P-Musikvertriebs auf Musikvermarkter, die eine minimale Auswirkung behauptet und gleichzeitig einer Studie der Harvard und North Carolina Universitäten widerspricht, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, siehe auch Institut für Urheber- und Medienrecht, US-Studie: Musik-Tauschbörsen sind ausschlaggebend für Umsatzeinbrüche, ist nach Ermittlungen von P2Pnet unter dem Titel Piracy on the High Cs u.a. wegen der Verbindungen der Untersuchungsbeteiligten zum Verband der gewerblichen Musikvermarkter fragwürdig.
Ihr mangelt die notwendige Objektivität, und sie stellt daher vermutlich ein weiteres Propagandamittel einiger Verbände und Unternehmen dar, die seit Anfang der 90-er Jahre den technischen Zug der Zeit verpasst haben und nun auf den Rechts- und Gesetzgebungswegen und durch Öffentlichkeitsarbeit versuchen, den Anschluss an im Musikvertrieb erfolgreiche Technikunternehmen wie Apple zu gewinnen. Bei dem Herausgeber der Studie, National Bureau of Economic Research, handelt es sich um einen Privatbetrieb, keine Regierungsstelle.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Erste Verfassungszusatz jedem, der eine Gesetzesänderung wünscht, das Lügen gestattet, genauso wie dies Politikern in Wahlen gestattet ist. Der Erste Verfassungszusatz isoliert die Beteiligten auch von der Haftung für die ansonsten rechtswidrige kartellrechtliche Kollusion nach dem Noerr Pennington-Grundsatz.
Ihr mangelt die notwendige Objektivität, und sie stellt daher vermutlich ein weiteres Propagandamittel einiger Verbände und Unternehmen dar, die seit Anfang der 90-er Jahre den technischen Zug der Zeit verpasst haben und nun auf den Rechts- und Gesetzgebungswegen und durch Öffentlichkeitsarbeit versuchen, den Anschluss an im Musikvertrieb erfolgreiche Technikunternehmen wie Apple zu gewinnen. Bei dem Herausgeber der Studie, National Bureau of Economic Research, handelt es sich um einen Privatbetrieb, keine Regierungsstelle.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Erste Verfassungszusatz jedem, der eine Gesetzesänderung wünscht, das Lügen gestattet, genauso wie dies Politikern in Wahlen gestattet ist. Der Erste Verfassungszusatz isoliert die Beteiligten auch von der Haftung für die ansonsten rechtswidrige kartellrechtliche Kollusion nach dem Noerr Pennington-Grundsatz.