Vicarious Liability
and Statutory Duty
Die Erörterung der Delegierbarkeit und Differenzierbarkeit von Aufgaben und die daraus resultierende Haftungserstreckung vom Versorgungsleister auf den Versorgungsverwalter, welche das Gericht in diesem Fall ablehnt, besitzt eine über diesen Fall und das Recht Kaliforniens hinausgehende Bedeutung zur vicarious Liability, die sich wie eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach §831 BGB auswirken kann. Sachverhaltsähnliche Fragen stellen sich auch im deutschen Recht, vgl. Deinert/Schreibauer, Haftung und Haftungsübernahme im Betreuungsverhältnis, BtPrax 1993, S. 185.