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Mittwoch, den 12. Jan. 2005

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Geldwäsche und Verschwörung

 
CK - Washington.   Heute bestimmte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, dass die Verschwörung beim Geldwäschetatbestand nach 17 USC §1956(h), Money Laundering Control Act of 1986, Pub. L. 99-570, 100 Stat. 3207-18 i.V.m. Annunzio-Wylie Anti-Money Laundering Act, Pub. L. 102-550, §1530, 106 Stat. 4066, kein äußerlich erkennbares Tatbestandsmerkmal voraussetzt.

Die im Verfahren David Whitfield et al. v. United States, Az. 03-1293 -1294, angeklagten Mitglieder des Führungsgremiums einer auf spekulative Investitionen angelegten religiösen Vereinigung, Greater Ministries International Church, konnten daher wie nach einem ähnlich formulierten Straftatbestand für Drogenheinis allein wegen ihrer verschwörerischen Gesinnung für schuldig befunden werden, vgl. United States v. Shabani, 513 US 10 (1994).







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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