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Freitag, den 14. Jan. 2005

Geschlechtsverkehr erlaubt

 
CK - Washington.   Eine Revolution im Staat Virginia, der sich Old Dominion nennt und archaisches Recht verteidigt: Der Geschlechtsverkehr zwischen Unverheirateten genießt dort ab heute Verfassungsschutz.

Im Fall Muguet S. Martin v. Kristopher Joseph Ziherl, Az. 040804, entschied das oberste Gericht des Staates am 14. Januar 2005, dass Martin eine Klage gegen Ziherl wegen deliktischer Geschlechtskrankheitsübertragung durch Geschlechtsverkehr zwischen Unverheirateten weiterverfolgen darf. Im Fall Zysk v. Zysk, 239 Va 32, 404 SE2d 721 (1990), war entschieden worden, dass Teilnehmer an einer gesetzeswidrigen Handlung sich nicht gegenseitig aus deliktischer Haftung verklagen dürfen. Virginias Code §18.2-344 bedroht derartigen Verkehr mit Strafe.

Das Gericht stellte fest, dass die Strafdrohung im Lichte der Entscheidung Lawrence v. Texas, 539 U.S. 558 (2003), des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington verfassungsmäßig unhaltbar ist:
We find no principled way to conclude that the specific act of intercourse is not an element of a personal relationship between two unmarried persons or that the Virginia statute criminalizing intercourse between unmarried persons does not improperly abridge a personal relationship that is within the liberty interest of persons to choose.
Damit die neuen Freiheiten in Virginia nicht ausarten, betonte das Gericht:
It is important to note that this case does not involve minors, non-consensual activity, prostitution, or public activity. The Lawrence court indicated that state regulation of that type of activity might support a different result. Our holding, like that of the Supreme Court in Lawrence, addresses only private, consensual conduct between adults and the respective statutes' impact on such conduct. Our holding does not affect the Commonwealth's police power regarding regulation of public fornication, prostitution, or other such crimes.




Lexmark gegen wiederbefüllte Tonerpatronen

 
ACP - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks hat am 26. Oktober 2004 eine vorläufige Verfügung gegen einen sogenannten Aftermarket-Hersteller von wiederbefüllten Druckerpatronen wegen Verletzung der Anti-Umgehungsvorschriften des DMCA aufgehoben.

Lexmark International verkauft Tonerpatronen mit integriertem Mikrochip, der die Inbetriebnahme einer wiederbefüllten Patrone unterbindet. Der Mikrochip enthält zwei Programme, ein Toner Loader (TL) und ein Printer Engine (PL) Programm, die die Kommunikation der Patrone mit dem jeweiligen Drucker kontrollieren.

Static Control Components, Inc. hatte das TL Programm kopiert, um einen eigenen SMARTEK Chip herzustellen, und an Firmen verkauft, die wiederbefüllte Tonerpatronen für Lexmark-Drucker anbieten.

Das Gericht hat nun die erstinstanzliche Entscheidung verworfen, dass das TL Programm urheberrechtlich schutzfähig sei. Lexmarks Experten konnten das Gericht nicht überzeugen, dass das TL Programm vom Schutzumfang des Copyright Act erfasst sei. Das Gericht stellte klar, dass bloße Ideen und Methoden der Inbetriebnahme nicht geschützt sind.

Überdies machte es deutlich, dass der SCC-Chip die Umgehungsvorschriften des DMCA nicht verletze. Judge Sutton legte in seiner Entscheidungsbegründung dar, dass der Authentifizierungsvorgang von Lexmark nicht Zugang zu dem TL Programm kontrolliere, weil der Zugang auch durch andere Mittel herbeigeführt werden kann.

Das Gericht erteilte Firmen wie Lexmark durch diese Entscheidung eine deutliche Absage, den DMCA in Zukunft nicht zur Erzeugung von Monopolen für hergestellte Güter zu missbrauchen.



Geschworene entscheiden Markenfrage

 
FE - Washington.   Vor dem Bundesberufungsgericht des achten Bezirks unterlag eine Anlageberatungsfirma in einem Markenrechtsstreit mit der Behauptung, die Verwendung des Wortes Everest in einer geschäftlichen Bezeichnung eines Konkurrenten verletze ihre Rechte an der nicht eingetragenen eigenen Marke Everest Capital.

Das Gericht stellte in der Entscheidung Everest Capital Limited v. Everest Funds Management, LLC et al., Az. 04-1282, vom 4. Januar 2004 fest, dass die Verwechslungsgefahr bei Markenrechtsverletzungen nach dem Lanham Act eine Tatsachenfrage darstellt, die den Zivilgeschworenen vorzulegen ist. Es muß deshalb ihren Verdikt akzeptieren. In anderen Bezirken wird die Verwechslungsgefahr als vom Gericht nachprüfbare Rechtsfrage gesehen, so im Fall Plus Prods. v. Plus Discount Foods, Inc, 722 F.2d 999, 1004-05 (2d Cir. 1983).

Hier waren die Tatbestandsmerkmale des 15 USC §1125(a)(1)(A) mit den sechs Kriterien rechtmäßig verwandt worden: Bedeutung und Ähnlichkeit der Marken, Grad des Wettbewerbs zwischen den Produkten, Absicht der Markenverwendung, konkrete Fälle von Verwechslung, Art der Produkte, Kosten und Bedingungen für den Erwerb.

Denselben Respekt vor den Zivilgeschworenen erwies das Gericht der Beurteilung der Frage überühmte Marke nach 15 USC §1125(c)(1), dem Federal Trademark Act von 1995. Damit unterlag die Klägerin auch mit ihrer Behauptung, ihre Marke sei verwässert worden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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