Das Gericht stellte in der Entscheidung Everest Capital Limited v. Everest Funds Management, LLC et al., Az. 04-1282, vom 4. Januar 2004 fest, dass die Verwechslungsgefahr bei Markenrechtsverletzungen nach dem Lanham Act eine Tatsachenfrage darstellt, die den Zivilgeschworenen vorzulegen ist. Es muß deshalb ihren Verdikt akzeptieren. In anderen Bezirken wird die Verwechslungsgefahr als vom Gericht nachprüfbare Rechtsfrage gesehen, so im Fall Plus Prods. v. Plus Discount Foods, Inc, 722 F.2d 999, 1004-05 (2d Cir. 1983).
Hier waren die Tatbestandsmerkmale des 15 USC §1125(a)(1)(A) mit den sechs Kriterien rechtmäßig verwandt worden: Bedeutung und Ähnlichkeit der Marken, Grad des Wettbewerbs zwischen den Produkten, Absicht der Markenverwendung, konkrete Fälle von Verwechslung, Art der Produkte, Kosten und Bedingungen für den Erwerb.
Denselben Respekt vor den Zivilgeschworenen erwies das Gericht der Beurteilung der Frage überühmte Marke nach 15 USC §1125(c)(1), dem Federal Trademark Act von 1995. Damit unterlag die Klägerin auch mit ihrer Behauptung, ihre Marke sei verwässert worden.