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Samstag, den 15. Jan. 2005

Wiederaufnahme nach Endurteil

 
CK - Washington.   Einem Indianerstamm, der kürzlich als solcher bundesrechtlich anerkannt worden war, gestattete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die Wiederaufnahme eines alten Verfahrens, mit dem dem Stamm neben anderen Gründen wegen der mangelnden Anerkennung das nach einem alten Staatsvertrag zugesprochene Fischrecht abgesprochen worden war. Der Urteil im Fall United States of America v. State of Washington et al.; Samish Indian Tribe, Az. 03-3145, vom 6. Januar 2005 zeigt grundsätzlich auf, wie Rule 60 FRCP der Prozessordnung des Bundes zu behandeln ist.



Streitwert gering

 
CK - Washington.   Die Kreisverwaltung hatte bei der Straßenmessung nicht bedacht, dass die Straße im Laufe der Jahre um einige Fuss seitwärts gewandert war. So fand sich eine Luftmessstation, die auf Kreisland entstehen sollte, plötzlich sechs Fuß weiter auf dem Acker der Klägerin.

Diese klagte im einzelstaatlichen Gericht, und die Beklagte ließ den Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht verweisen. Das Bundesgericht wies den Fall ab, weil der Mindeststreitwert für seine Zuständigkeit von $75.000 unerreicht blieb, wie es von Amts wegen feststellte.

Die Parteien versuchten nun, das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks davon zu überzeugen, dass der Streitwert erreicht werden kann, wenn man nicht nur den Wert der betroffenen Fläche von 6x12 Fuß berücksichtigt, sondern die Behinderung des Zugangs zum gesamten Acker, der einen Wert von fast $7 Mio. besitzen dürfte.

Im Urteil James Neff Kramper Family Farm Partnership v. IPB, Inc., Az. 03-1870, vom 7. Januar 2005, schildert das Gericht anschaulich, bildhaft, humorvoll und lehrhaft, wie der Streitwert nach den Zuständigkeitsregeln der Bundesprozessordnung zu ermitteln ist. Die reklamierten Werte kann es nach der Beweislage nicht bestätigen. Der gesunde Menschenverstand belegt einen Schaden von $22,50, doch ist der Menschenverstand nicht rechtlich verbindlich.

Die die Beweislast tragenden Parteien trugen nichts besseres vor, sodass das Gericht die Streitwerdehürde nicht als genommen ansehen darf. Daher verweist es den Fall an das Untergericht mit der Maßgabe zurück, ihn an das einzelstaatliche Gericht zurückzusenden. Am liebsten hätte das Gericht den Fall als zu trivial abgewiesen, doch fehlt ihm dazu die sachliche Zustädigkeit.



Vorvertrag verbindlich

 
CK - Washington.   Im Rahmen von Vertragsverhandlungen können verbindliche Vorverträge zustanden kommen, die auch verletzt werden und zu Schadensersatzpflichten führen können, selbst wenn der Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages nicht zustande kommt, entschied am 7. Januar 2005 das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Sachen Stewart Lamle v. Mattel, Inc., Az. 04-1151.

Lamle hatte ein Spiel patentiert, und Mattel hatte sich für eine Lizenz interessiert. In den Vertragsverhandlungen wurde vereinbart, dass Mattel die Lizenzrechte erhalten sollte. Ein schriftlicher Lizenzvertrag sollte noch erstellt werden. Bevor er zustande kam, gab Mattel das Projekt auf. Das Gericht stellte fest, dass schon die mündiche Vereinbarung ausreichen kann, vertragliche Verbindlichkeiten zwischen den Beteiligten herbeizuführen, die auch verletzt werden können. Das Untergericht muss nun die weiteren Tatsachenfragen ermitteln, auf die die Erkenntnisse des Berufungsurteils anzuwenden sind.

Das Urteil stellt eine nützliche Einführung in die Rechtsfragen mündlich abgeschlossener Verträge und der Risiken dar, die aus Verhandlungen resultieren. Ob ein Vertrag vorliegt, folgt aus den Umständen der Verhandlungen und den von den Beteiligten manifestierten Absichten. In diesem Fall hatten die Parteien ihren Wunsch, einen verbindlichen mündlichen Vertrag zu schließen oder zu vermeiden, so uneindeutig ausgedrückt, dass ihre Absichten im weiteren Verfahren erst durch Auslegung der Umstände ermittelt werden müssen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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