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Dienstag, den 18. Jan. 2005

FARA Lobby-Verstoß

 
CK - Washington.   Lobbying für ausländische Interessen in den USA ist seit Hitler eine Straftat, sofern nach dem Foreign Agents Registration Act keine besondere Anmeldung bei der Strafrechtsabteilung des Bundesjustizministeriums in Washington erfolgt ist. Außerhalb Washingtons ist das Gesetz nicht sonderlich bekannt, und so laufen regelmäßig Vertreter ausländischer Interessen blauäugig in die Ministerien oder den Kongress, um legislative oder regulatorische Vorteile zu erzielen. Glücklicherweise sind viele Verstöße nicht so gravierend, dass die Vertreter im Gefängnis landen.

In einem neuen Fall, der das Verhältnis der USA zum Irak betrifft, gehen die Strafverfolgungsbehörden auf's Ganze. In Sachen United States of America v. Samir A. Vincent wird ein Iraker, der die USA beeinflussen wollte, mit der heutigen Strafklage wegen eines FARA-Verstosses verfolgt. Er ließ sich angeblich für Versuche vergüten, die Öl-für-humanitäre-Güter-Politik der USA zu beeinflussen, ohne die kniffligen Anmeldungen beim Justizministeriun vorgenommen zu haben, oder unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen von 26 USC §7206 zu fallen.

Zu beachten ist, dass FARA nicht das einzige Gesetz ist, welches diese Vorgänge regelt. Auch der Kongress hat umfangreiche Bestimmungen erlassen. Schließlich sind gerade bei Embargostaaten die Bestimmungen des Finanzministeriums sowie bei bestimmten Umständen auch die Ausfuhrkontrollbestimmungen mehrerer Ministeriem zu berücksichtigen.

In der umgekehrten Richtung verbieten die USA ihren Bürgern, die Außenpolitik anderer Staaten durch correspondence or intercourse zu beeinflussen, vgl. 18 USC 953. Dieses Verbot ist ebenfalls recht unbekannt und strafbewehrt. Vermutlich wird es noch häufiger missachtet als das FARA-Verbot.

Interessanterweise setzt Findlaw diesen Fall in Bezug zu Oil and Gas Law - wahrscheinlich stochert man dort genauso wie der Durchschnittsbürger im Dunkeln.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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