Die Berufungsklägerin mit Sitz in Wisconsin wurde im Ausgangsverfahren von einem Vertragspartner einer ihrer Versicherungsnehmer in Arkansas auf Schadensersatz verklagt. Sie machte im Berufungsverfahren geltend, nicht von einer dritten Partei in Arkansas verklagt werden zu können. Dafür fehle es schon daran, dass sie weder Geschäfte in Arkansas tätige noch dort eine Zweigniederlassung besitze.
Das Gericht befand es jedoch für ausreichend und verfassungsgemäß, dass der Versicherer in seiner Police einen auch fremde Staaten umfassenden Deckungsschutz vorsieht. Daher lassen sich diese Verträge besser und lukrativer verkaufen. Dann muss aber hingenommen werden, dass auch seitens Dritter außerhalb des Staates Wisconsin Klagen eingereicht werden können. Dies könne der Versicherer steuern, indem er Klagen in Drittstaaten vertraglich ausschließe und entsprechende Umsatzverluste in Kauf nehme. Zudem sei ein Verfahren in einem fremden Staat für Versicherer, die eine weitumfassende Deckung anbieten, nicht nur allgemein vorhersehbar, sondern dieses Risiko stelle zudem eine ausdrückliche Eigenart der konkreten Police dar.