• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 19. Jan. 2005

Gericht zuständig für Versicherung  

SKe - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks hat in dem Verfahren Ferrell v. West Bend Mutual Insurance Company, Az. 03-1307/2846, mit Urteil vom 4. Januar 2005 die bereits früher aufgestellten Mindestanforderungen für die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen Versicherungsunternehmen als verfassungsgemäß bestätigt.

Die Berufungsklägerin mit Sitz in Wisconsin wurde im Ausgangsverfahren von einem Vertragspartner einer ihrer Versicherungsnehmer in Arkansas auf Schadensersatz verklagt. Sie machte im Berufungsverfahren geltend, nicht von einer dritten Partei in Arkansas verklagt werden zu können. Dafür fehle es schon daran, dass sie weder Geschäfte in Arkansas tätige noch dort eine Zweigniederlassung besitze.

Das Gericht befand es jedoch für ausreichend und verfassungsgemäß, dass der Versicherer in seiner Police einen auch fremde Staaten umfassenden Deckungsschutz vorsieht. Daher lassen sich diese Verträge besser und lukrativer verkaufen. Dann muss aber hingenommen werden, dass auch seitens Dritter außerhalb des Staates Wisconsin Klagen eingereicht werden können. Dies könne der Versicherer steuern, indem er Klagen in Drittstaaten vertraglich ausschließe und entsprechende Umsatzverluste in Kauf nehme. Zudem sei ein Verfahren in einem fremden Staat für Versicherer, die eine weitumfassende Deckung anbieten, nicht nur allgemein vorhersehbar, sondern dieses Risiko stelle zudem eine ausdrückliche Eigenart der konkreten Police dar.


Mittwoch, den 19. Jan. 2005

Computerrecht: 25 Jahre  

CK - Washington.   Das Practicing Law Institute, Herausgeber einer namhaften Serie von Handbüchern zu allen Rechtsgebieten und Veranstalter von Seminaren, feiert am 10. März 2005 das 25-jährige Bestehen seiner Computer & Internet Law Seminare. Ursprünglich fand sich in die Seminare ein kleiner Kreis von IP-Spezialisten ein, dem die IT-Komponente oft fehlte. Im Laufe der Jahre entwickelte sich die Seminarreihe zu einer fachübergreifenden Veranstaltung, die der General-Practice-Natur des Computer- und Internetrechts mit besonderer Betonung der wirtschaftlichen Umfeldes der IT-Branchen entspricht. Dieses Jahr werden neben den üblichen IP-Themen als besondere Fragenbereiche P2P, Schutz der Anonymität, die ISP-Eigenschaft, VoIP und das Patentportfolio als Abwehrmittel angesprochen.


Mittwoch, den 19. Jan. 2005

FARA Lobby-Verstoß  

CK - Washington.   Lobbying für ausländische Interessen in den USA ist seit Hitler eine Straftat, sofern nach dem Foreign Agents Registration Act keine besondere Anmeldung bei der Strafrechtsabteilung des Bundesjustizministeriums in Washington erfolgt ist. Außerhalb Washingtons ist das Gesetz nicht sonderlich bekannt, und so laufen regelmäßig Vertreter ausländischer Interessen blauäugig in die Ministerien oder den Kongress, um legislative oder regulatorische Vorteile zu erzielen. Glücklicherweise sind viele Verstöße nicht so gravierend, dass die Vertreter im Gefängnis landen.

In einem neuen Fall, der das Verhältnis der USA zum Irak betrifft, gehen die Strafverfolgungsbehörden auf's Ganze. In Sachen United States of America v. Samir A. Vincent wird ein Iraker, der die USA beeinflussen wollte, mit der heutigen Strafklage wegen eines FARA-Verstosses verfolgt. Er ließ sich angeblich für Versuche vergüten, die Öl-für-humanitäre-Güter-Politik der USA zu beeinflussen, ohne die kniffligen Anmeldungen beim Justizministeriun vorgenommen zu haben, oder unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen von 26 USC §7206 zu fallen.

Zu beachten ist, dass FARA nicht das einzige Gesetz ist, welches diese Vorgänge regelt. Auch der Kongress hat umfangreiche Bestimmungen erlassen. Schließlich sind gerade bei Embargostaaten die Bestimmungen des Finanzministeriums sowie bei bestimmten Umständen auch die Ausfuhrkontrollbestimmungen mehrerer Ministeriem zu berücksichtigen.

In der umgekehrten Richtung verbieten die USA ihren Bürgern, die Außenpolitik anderer Staaten durch correspondence or intercourse zu beeinflussen, vgl. 18 USC 953. Dieses Verbot ist ebenfalls recht unbekannt und strafbewehrt. Vermutlich wird es noch häufiger missachtet als das FARA-Verbot.

Interessanterweise setzt Findlaw diesen Fall in Bezug zu Oil and Gas Law - wahrscheinlich stochert man dort genauso wie der Durchschnittsbürger im Dunkeln.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.