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Freitag, den 28. Jan. 2005

Strafschadensersatz bei Vertrag und Tort

 
CK - Washington.   Die Vermischung von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und deliktischer Handlung kann im amerikanischen Recht explosiv wirken. Oft verstehen die Zivilgeschworenen nicht, dass Strafschadensersatz bei deliktischen Ansprüchen zugesprochen werden darf, bei vertraglichen nicht, und der Richter kann fehlerhaft das Verdikt der Jury aufrecht erhalten.

Im Fall Jimmy Myrick v. Prime Insurance Syndicate, Incorporated, Az. 00-1726, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 26. Januar 2005 einen Fall, in dem dem Versicherer ein Vertragsbruch aufgrund abgelehnter Versicherungsdeckung und und eine bösgläubige Abwicklung vorgeworfen wurde. Die Jury entschied auf Schadensersatz, nachdem sie die vertrags- und deliktsrechtlichen Ansprüche als erfüllt erachtete, und setzte diesem einen Strafschadensersatz hinzu.

Das Gericht stellte in seiner nicht überraschenden, aber doch lehrreichen Analyse fest, dass die Merkmale eines deliktischen Anspruchs wegen bösgläubiger Bearbeitung des Deckungsanspruchs nicht gegeben waren. Nach Trennung der beiden Anspruchstypen verwarf es wie erwartet die Punitive Damages.

Weiterführend zum Thema auch Juliana Mörsdorf-Schulte, Funktion und Dogmatik US-amerikanischer punitive damages, S. 256 ff., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Studien z. ausl. u. int. Privatr., Band 67, Mohr Siebeck 1999; und Kochinke, Damage Control in Contracts and Torts, Vertragsstrafe und Punitive Damages im Jahre 2004, im gerade in Washington eingetroffenen DAJV-Newsletter 4/2004, S. 158 ff., Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung e.V., Bonn; zur bösgläubigen Deckungsverweigerung durch die Versicherung auch Kochinke, Vergleich und Deckungswunder hier im GALJ.



ISP darf kündigen, EMail einfrieren

 
CK - Washington.   Ein ISP durfte im Jahre 1997 einem als Spammer verdächtigten Kunden kündigen und schuldet ihm keinen Schadensersatz, selbst wenn sich der Verdacht später als falsch erweist, entschied am 25. Januar 2005 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen Peter Hall et al. v. Earthlink Network, Inc., Az. 04-0384-cv.

Die an den Kunden gerichtete, nach der Abschaltung des Kundenkontos eingegangene EMail-Korrespondenz hatte der ISP zurückgehalten und erst nach Aufklärung der Verdachtsumstände an den Kunden ausgeliefert. Das Gericht bestimmte, dass dieses Festhalten nicht gegen die Schutzbestimmungen für den elektronischen Verkehr nach dem Electronic Communications Privacy Act, 18 USC §2510 ff., verstieß







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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