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Sonntag, den 30. Jan. 2005

Common Law des Bundes

 
CK - Washington.   In den meisten Verfahren in den USA ist das Common Law der Einzelstaaten maßgeblich, und selbst wenn die Zuständigkeit der Bundesgerichte neben der der einzelstaatlichen Gerichte gegeben ist, kann das Recht der Staaten in der Regel nicht durch ein vielleicht vereinheitlichendes Common Law des Bundes ersetzt werden.

Wenn jedoch eine bundesgerichtliche Zuständigkeit aufgrund von Ansprüchen nach Bundesrecht gilt, greift auch das Common Law des Bundes. Am 24. Januar 2005 bestimmten die Richter Posner, Kanne und Williams vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall Blue Cross and Blue Shield of Illinois; and Blue Cross Blue Shield Association v. Julia Cruz, Az. 03-4170, dass eine bundesrechtliche Frage selbst dann vorliegen kann, wenn ein bundesrechtlicher Anspruch ohne gesetzliche Grundlage, sondern allein aufgrund des Common Law des Bundes besteht, das seinerseits das einzelstaatliche Common Law übertrumpfen kann, a.a.O. S.6 ff.

Der konkrete Fall betrifft eine krankenkassenähnliche Versorgungsregelung für Bundespersonal. Die von dem einflußreichen Richtergremium entwickelten Grundsätze dürften jedoch weitergreifende Bedeutung besitzen. Die Begründung führt in die Abgrenzungsmerkmale ein, von denen die vom Bundesgesetzgeber bewusst angestrebte Rechtsvereinheitlichung ein wesentliches ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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