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Sonntag, den 30. Jan. 2005

Common Law des Bundes  

CK - Washington.   In den meisten Verfahren in den USA ist das Common Law der Einzelstaaten maßgeblich, und selbst wenn die Zuständigkeit der Bundesgerichte neben der der einzelstaatlichen Gerichte gegeben ist, kann das Recht der Staaten in der Regel nicht durch ein vielleicht vereinheitlichendes Common Law des Bundes ersetzt werden.

Wenn jedoch eine bundesgerichtliche Zuständigkeit aufgrund von Ansprüchen nach Bundesrecht gilt, greift auch das Common Law des Bundes. Am 24. Januar 2005 bestimmten die Richter Posner, Kanne und Williams vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall Blue Cross and Blue Shield of Illinois; and Blue Cross Blue Shield Association v. Julia Cruz, Az. 03-4170, dass eine bundesrechtliche Frage selbst dann vorliegen kann, wenn ein bundesrechtlicher Anspruch ohne gesetzliche Grundlage, sondern allein aufgrund des Common Law des Bundes besteht, das seinerseits das einzelstaatliche Common Law übertrumpfen kann, a.a.O. S.6 ff.

Der konkrete Fall betrifft eine krankenkassenähnliche Versorgungsregelung für Bundespersonal. Die von dem einflußreichen Richtergremium entwickelten Grundsätze dürften jedoch weitergreifende Bedeutung besitzen. Die Begründung führt in die Abgrenzungsmerkmale ein, von denen die vom Bundesgesetzgeber bewusst angestrebte Rechtsvereinheitlichung ein wesentliches ist.


Sonntag, den 30. Jan. 2005

Drei Schiedsrichter, zwei Verträge, ein Paar  

CK - Washington.   Anwalt und geschiedene Mandantin - manchmal gibt es Verwicklungen, und der Anwalt sah deshalb beim Anbahnen einer amourösen Beziehung vor, dass sie sich unabhängig anwaltlich beraten lasse, bevor sie ihn zu fürstlichen Bedingungen aus der Kanzlei heraus engagiere, um ihr Vermögen zu verwalten. Streit gab es trotzdem, der vereinbarungsgemäß vor ein Schiedsgericht ging, was dem Anwalt als Kündigungsentschädigung unter anderem Strafschadensersatz, punitive Damages, einbrachte.

Die gerichtliche Anerkennung des Schiedsspruches scheiterte jedoch teilweise im Berufungsgericht des zweiten kalifornischen Bezirks. In Sachen Gregory Parker v. Wendy P. McCaw, et al., Az. B167028, entschied es am 27. Januar 2005, dass das Schiedsverfahren schief gelaufen sei und deswegen teilweise wiederholt werden müsse.

Der Anwalt hatte nämlich zwei Verträge, von denen einer eine Schiedsklausel mit einem Schiedsrichter, ein anderer eine solche mit Dreiergremium vorsah. Das Untergericht hatte nach seiner Auffassung fehlerhaft die Schiedsverfahren für beide Vertrags- und damit verwandte Ansprüche gebündelt und einem einfach besetzten Schiedsgericht zugewiesen, welches die gerichtliche Verfügung beachten musste.

Das Gericht erklärte, dass es einen wesentlichen Unterschied ausmache, ob ein Schiedsfall von einem oder drei Schiedsrichtern beurteilt werde. Nach bundes- und einzelstaatenrechtlichem Schiedsrecht hätte das Untergericht dieses wesentliche Merkmal der Schiedsklauseln nicht durch seine eigenen Vorstellungen ersetzen dürfen. Daher ist der Schiedsspruch in Bezug auf den Vertrag mit der weitergehenden Schiedsklausel aufzuheben.

Ansonsten bietet die ausführliche Begründung einen interessanten Einblick in die Fragen der unabhängigen Entscheidung von Mandanten mit enger verbundenen Anwälten. Hier hatte sich der Anwalt, was seine Standespflichten betrifft, scheinbar mustergültig verhalten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.