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Dienstag, den 08. Febr. 2005

Forenbetreiber verantwortlich für Beiträge?  

ACP - Washington.   Das Obergericht von New Jersey bestätigte ein Urteil der Vorinstanz, dass der Betreiber der US-Webseite The Eye on Emerson, auf der sich Einwohner der Stadt Emerson in New Jersey in einem Diskussionsforum austauschen können, nicht für Beiträge in den Foren verantwortlich ist. Das Gericht hatte eine Klage von Stadtratsmitgliedern gegen den Betreiber auf Schadensersatz abgewiesen.

Im Jahre 2001 hatten die Kläger bereits wegen beleidigenden, belästigenden und rufschädigenden Äußerungen geklagt, die anonym gepostet worden waren. Eine Haftung des Website Betreibers nach dem Communications Decency Act von 1996, 47 USC §230 konnte schon die untere Instanz nicht feststellen. Schließlich hatten die Kläger versucht, die IP-Adressen der anonymen Forenteilnehmer herauszubekommen, sind jedoch auch mit diesem Antrag abgewiesen worden.

Der Forumbetreiber Stephen Moldow richtete die Seite Eye on Emerson im Jahr 1999 eingerichtet. Auf dieser veröffentlichte er Entscheidungen des Stadtrats und von Ausschüssen. Seine Seite enthält zudem Abstimmungsformulare sowie ein Diskussionsforum, in dem die Bürger über das Geschehen in ihrer Stadt diskutieren können. In einem dieser Foren wurde einem der Kläger beispielsweise unterstellt, dass er sich als Voyeur betätigen würde, psychisch labil sei und sich in psychiatrische Behandlung begeben möge.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.