• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 12. Febr. 2005

Produkthaftung im Gericht  

CK - Washington.   Eine beispielhafte Erörterung der Produkthaftungsklage, insbesondere der Beweisfragen, findet sich in der Begründung zur Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks in Sachen Fireman's Fund Insurance Company et al. v. Canon USA, Inc., Az. 03-3836, vom 12. Januar 2005.

Das Gericht prüft die miteinander verbundenen Anspruchsgrundlagen der Produkthaftung, der Fahrlässigkeit bei Design, Herstellung und Produktprüfung sowie die Verletzung einer Vertragshauptpflicht. Im Ergebnis stellt es fest, dass die klägerseits vorgelegten Sachverständigengutachten nicht den aus den Anspruchsgrundlagen folgenden Beweislastregeln entsprechen und ungeeignet waren, die erforderliche Kausalität nachzuweisen.


Samstag, den 12. Febr. 2005

Verbotsliste: Mobilspam  

CK - Washington.   Das Bundestelekommunikationsaufsichtsamt FCC hat am 7. Februar 2005 die verbindliche Liste von Mobildomains vorgelegt, an welche kein Spam gesandt werden darf. Die gesetzliche Ermächtigung für die Maßnahme folgt aus dem bisher nutzlosen Controlling the Assault of Non-Solicited Pornography and Marketing Act of 2003.

Außerhalb der Mobil- und Pagerbereiche ist das Bundesverbraucherschutzamt FTC für die Umsetzung des CAN-SPAM-Gesetzes zuständig. Theoretisch dürfte die FCC auch für Spam an herkömmliche Telefonanlagen zuständig sein, bei denen sich jedoch überraschend das Angebot von Text-, EMail-, und sonstigen werbemissbrauchsfähigen Einrichtungen nicht durchgesetzt hat.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.