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Mittwoch, den 16. Febr. 2005

Cookies bleiben legal

 
CK - Washington.   Das unbeabsichtigte teilweise Cookie-Verbot im Gesetzesentwurf gegen Spy- und Phishing-Software, Securely Protect Yourself Against Cyber Trespass Act, HR 29, soll nun doch nicht kommen. Der Abgeordnete Clifford Stearns plant die Änderung des SPY-Act-Entwurfs, damit auch Cookies Dritter legal bleiben.

Dies betrifft vor allem Werbecookies, mit denen das Besucherverhalten überwacht und gesteuert wird. Stearns hält Cookies nicht für Software. Andererseits stellt sie die wohl älteste versteckte Form der Besucherüberwachung sowie Verhaltenskontrolle und -beeinflussung dar.

Seine Definition für die Ausnahmeregelung cookie or any other type of text or data file that solely may be read or transferred by a computer räumt einen gewaltigen Spielraum ein, der dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Identitäts- und Datenschutz, zuwider laufen dürfte.

Technisch scheint es ein Leichtes, die Definition für gefährlichste Zwecke zu unterlaufen. Eine simple Textdatei kann ohne weiteres Daten enthalten, die ein Interpreter-Programm, das nicht von Dritten installiert wird, sondern bereits auf dem PC des Webseitenbesuchers vorhanden ist, als Programm auswerten, um dann Schaden wie ein Phisher, Virus oder Trojaner anzurichten.

Doch selbst diese erhebliche Gefahr, der noch durch eine bessere Gesetzesformulierung vorgebeugt werden kann, sollte nicht die Gefahr der Manipulation durch traditionelle Cookies unterbewerten. Die Manipulation der Besucherströme und des Besucherverhaltens erscheint nicht nur identitäts- und datenschutzrechtlich bedenklich, sondern auch unter anderen Gesichtspunkten wie dem Wettbewerbs- und Kartellrecht und dem Recht der unerlaubten Handlung.



Rechtskraft der Abweisung

 
CK - Washington.   Eine Klagabweisung kann without prejudice oder with prejudice erfolgen, d.h. ohne oder mit Rechtskraftswirkung. In letzterem Fall darf die Klage nicht erneut erhoben werden.

In Sachen Jennie Torres-Fuentes et al. v. Motorambar, Inc. et al., Az. 02-2592, hatte das unterste Bundesgericht des Bezirks von Puerto Rico eine Klage auf Vertragsrückabwicklung und Schmerzensgeld with prejudice abgewiesen, weil der Streitwert nicht den Mindestwert für das bundesgerichtliche Verfahren nach 15 USC §2310(d)(3)(B) erreichte, da das Recht von Puerto Rico keinen Schmerzensgeldanspruch der beantragten Art kennt, der den Streitwert über die Schwelle gehoben hätte.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks stellte am 8. Februar 2005 klar, dass in diesem Fall lediglich eine Abweisung without prejudice zulässig ist. Die Abweisung darf der Klägerin nicht den Weg ins einzelstaatliche Gericht versperren, wo kein vergleichbarer Mindeststreitwert gilt.



Beethoven nicht aktiv legitimiert

 
CK - Washington.   Bei der Bestimmung der Lizenzgebühren nach 17 USC §114(f)(2) für Internetmusiksender nach dem Digital Performance Right in Sound Recordings Act of 1995 sowie dem umstrittenen Digintal Millennium Copyright Act of 1998 beging der zuständige Bibliothekar des Kongresses in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Urheberrechtsamtes keine reversiblen Fehler zuungunsten der im Musikverein RIAA zusammengeschlossenen Musikverleger und schloss zu Recht die am Gebührenfestsetzungsverfahren, CARP, unbeteiligten Kleinsender aus, entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirkes am 14. Januar 2005 im Fall Beethoven.Com LLC et al. v. Librarian of Congress und American Federation of Television and Radio Artists et al., Az. 02-1244.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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