Cookies bleiben legal
CK - Washington. Das unbeabsichtigte teilweise Cookie-Verbot im Gesetzesentwurf gegen Spy- und Phishing-Software, Securely Protect Yourself Against Cyber Trespass Act, HR 29, soll nun doch nicht kommen. Der Abgeordnete Clifford Stearns plant die Änderung des SPY-Act-Entwurfs, damit auch Cookies Dritter legal bleiben.
Dies betrifft vor allem Werbecookies, mit denen das Besucherverhalten überwacht und gesteuert wird. Stearns hält Cookies nicht für Software. Andererseits stellt sie die wohl älteste versteckte Form der Besucherüberwachung sowie Verhaltenskontrolle und -beeinflussung dar.
Seine Definition für die Ausnahmeregelung cookie or any other type of text or data file that solely may be read or transferred by a computer räumt einen gewaltigen Spielraum ein, der dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Identitäts- und Datenschutz, zuwider laufen dürfte.
Technisch scheint es ein Leichtes, die Definition für gefährlichste Zwecke zu unterlaufen. Eine simple Textdatei kann ohne weiteres Daten enthalten, die ein Interpreter-Programm, das nicht von Dritten installiert wird, sondern bereits auf dem PC des Webseitenbesuchers vorhanden ist, als Programm auswerten, um dann Schaden wie ein Phisher, Virus oder Trojaner anzurichten.
Doch selbst diese erhebliche Gefahr, der noch durch eine bessere Gesetzesformulierung vorgebeugt werden kann, sollte nicht die Gefahr der Manipulation durch traditionelle Cookies unterbewerten. Die Manipulation der Besucherströme und des Besucherverhaltens erscheint nicht nur identitäts- und datenschutzrechtlich bedenklich, sondern auch unter anderen Gesichtspunkten wie dem Wettbewerbs- und Kartellrecht und dem Recht der unerlaubten Handlung.
Dies betrifft vor allem Werbecookies, mit denen das Besucherverhalten überwacht und gesteuert wird. Stearns hält Cookies nicht für Software. Andererseits stellt sie die wohl älteste versteckte Form der Besucherüberwachung sowie Verhaltenskontrolle und -beeinflussung dar.
Doch selbst diese erhebliche Gefahr, der noch durch eine bessere Gesetzesformulierung vorgebeugt werden kann, sollte nicht die Gefahr der Manipulation durch traditionelle Cookies unterbewerten. Die Manipulation der Besucherströme und des Besucherverhaltens erscheint nicht nur identitäts- und datenschutzrechtlich bedenklich, sondern auch unter anderen Gesichtspunkten wie dem Wettbewerbs- und Kartellrecht und dem Recht der unerlaubten Handlung.