Rechtskraft der Abweisung
CK - Washington. Eine Klagabweisung kann without prejudice oder with prejudice erfolgen, d.h. ohne oder mit Rechtskraftswirkung. In letzterem Fall darf die Klage nicht erneut erhoben werden.
In Sachen Jennie Torres-Fuentes et al. v. Motorambar, Inc. et al., Az. 02-2592, hatte das unterste Bundesgericht des Bezirks von Puerto Rico eine Klage auf Vertragsrückabwicklung und Schmerzensgeld with prejudice abgewiesen, weil der Streitwert nicht den Mindestwert für das bundesgerichtliche Verfahren nach 15 USC §2310(d)(3)(B) erreichte, da das Recht von Puerto Rico keinen Schmerzensgeldanspruch der beantragten Art kennt, der den Streitwert über die Schwelle gehoben hätte.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks stellte am 8. Februar 2005 klar, dass in diesem Fall lediglich eine Abweisung without prejudice zulässig ist. Die Abweisung darf der Klägerin nicht den Weg ins einzelstaatliche Gericht versperren, wo kein vergleichbarer Mindeststreitwert gilt.