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Sonntag, den 20. Febr. 2005

Steuereinstieg D-USA  

CK - Washington.   Erste spontane Erwägungen zu einer häufig gestellten Frage steuerverzweifelter Deutscher, die in die USA entsandt werden:
Ist es für mich in Zukunft sinnvoller, in den USA oder in Deutschland Steuern zu bezahlen? Was ist jeweils zu beachten? Wer könnte mir da am besten Auskunft geben?
Merkwürdigerweise bekomme ich trotz verschiedener Nachfragen dazu keine rechte Auskunft, obwohl ich ja sicher nicht der Einzige bin, für den diese Situation gilt: Ich werde fast durchgehend in den USA leben, und mein Arbeitgeber hat seinen Sitz in Deutschland.

... Aus amerikanischer Sicht ist die Sache recht einfach. Jeder, der hier tätig ist, ist zur Abgabe der Steuererklärungen zumindest des Bundes sowie des Einzelstaates, in dem er wohnt, verpflichtet.

Die Besteuerung von Nichtbürgern und Nichtdaueransässigen ist dabei teilweise von der Art des Visums abhängig. Bei Deutschen ist auch eins der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA anwendbar. Den ersten Informationseinstieg für die US-Steuerpflicht des Nichtansässigen finden Sie in den Erläuterungen zum Bundessteuerformular 1040 NR, das im Internet beim Treasury Department / Internal Revenue Service liegt.

... Die US-Besteuerung des Bundes und des Einzelstaates wird nun vom Doppelbesteuerungsabkommen überlagert, und damit kommt die Anrechnung der im einen Land entrichteten Steuern im anderen Land ins Spiel. ... Der normale Fall wäre eine Steuererklärungspflicht in beiden Ländern unter Anrechnung der in einem Staat entrichteten Steuern im anderen Staat. Also kurz: doppelter Erklärungsaufwand bei einfacher Steuerzahlung.

Ich meine, dass diese Frage einmal grundsätzlich für alle Entsandten Ihres Arbeitgebers geklärt werden sollte, und zwar am besten durch einen hiesigen Steuerberater, der sich mit dem deutschen DBA auskennt. Da nicht nur Sie von dieser Frage betroffen sind, sollten die Prüfungskosten vom Arbeitgeber getragen werden. Es liegt auch im seinem Interesse, dass seine Entsandten hier nicht steuerrechtlich auffallen. ...

Ergänzend sollte ein Gutachten auf deutscher Seite erstellt werden. Anschließend sind beide Gutachten miteinander abzugleichen, weil nämlich die Bestimmungen der beiden DBA-Länder gelegentlich einander widersprechen; das betrifft auch die Auslegung des DBA selbst. ...

Hoffentlich hilft Ihnen dies ein wenig weiter.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.