Im Jahr der ersten Zahlung war der Kläger Diplomat. Anschließend war er ein voll der US-Steuer unterfallender Daueraufenthaltsberechtigter. Ihm liegt daran, den Ratenzahlungsplan als Gesamtertrag im ersten Jahr steuerrechtlich behandelt zu sehen. Mit der Auslegung des Begriffs vom constructive Receipt nach 26 CFR §1.446-1(c)(1)(I) befanden die Gerichte, aaO S.5, dass er den Gesamtgewinn nicht in das erste Jahr verlagern durfte, sondern dass jede einzelne Auszahlung gesondert zu betrachten ist, was zur Versteuerung nach US-Steuerrecht in allen Jahren führt, in denen der Kläger der US-Steuerpflicht unterliegt, vgl. United States v. Maginnis, 356 F.3d 1179 (9th Cir. 2004).
Im Jahr der ersten Zahlung war der Kläger Diplomat. Anschließend war er ein voll der US-Steuer unterfallender Daueraufenthaltsberechtigter. Ihm liegt daran, den Ratenzahlungsplan als Gesamtertrag im ersten Jahr steuerrechtlich behandelt zu sehen. Mit der Auslegung des Begriffs vom constructive Receipt nach 26 CFR §1.446-1(c)(1)(I) befanden die Gerichte, aaO S.5, dass er den Gesamtgewinn nicht in das erste Jahr verlagern durfte, sondern dass jede einzelne Auszahlung gesondert zu betrachten ist, was zur Versteuerung nach US-Steuerrecht in allen Jahren führt, in denen der Kläger der US-Steuerpflicht unterliegt, vgl. United States v. Maginnis, 356 F.3d 1179 (9th Cir. 2004).
Mittlerweile hat diese Entwicklung weitere Kreise einbezogen, und die Electronic Frontier Foundation hat dieser Tage einen User's Guide to EULAs vorgestellt, der zum Teil auf das Werk Ed Fosters zurückgreift.
Seit dem Shrinkwrap-Fall ProCD, Inc. v. Zeidenberg, der Click-Wrap-Lizenzen erlaubte, und insbesondere dem DMCA, der das Digital Rights Management bundesweit legalisierte, hat der Missbrauch zugenommen, siehe auch Kochinke/Günther, Shrinkwrap-Lizenzen und Datenbankschutz in den USA, Computer & Recht 3/1997, S. 129-137; Formation and Validity of On-Line Contracts, Instituut voor Informatierecht, Amsterdam 1998. Selbst Hersteller, die gern mit fairen Lizenzbedingungen im Wettbewerb glänzen würden und ihre Kunden nicht wie Kriminelle bevormunden und überwachen wollen, können sich kaum noch dem Sog der Versuchung einseitig ausgestalteter Lizenzverträge zu entziehen. Die UCITA-Bewegung hat sich zwar in Luft aufgelöst, doch ihr Gestank verpestet weiterhin die Beziehungen zwischen aggressiven Lizenzgebern und rechtstreuen Kunden.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.