Unwirksamer mündlicher Vertrag
FE - Washington. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied am 14. Februar 2005 im Fall Sarkes Tarzian, Inc. v. U.S. Trust Company of Florida Savings Bank, Az. 03-2994, 03-3098, über die Wirksamkeit eines mündlich abgeschlossenen Vertrages und damit verbundene Vollmachtsfragen beim Verkauf von Geschäftsanteilen eines Unternehmens, welches Radio- und Fernsehstationen betreibt.
Die Anteile gehörten einem der Firmengründer. Das Unternehmen wollte diese Anteile erwerben, konnte sich jedoch lange Zeit nicht mit dem Nachlassabwickler einigen. Nachdem der Anwalt des Abwicklers die Konditionen für einen Kauf verhandelt hatte, erhielt er ein besseres Angebot eines Dritten, welches er akzeptierte.
Die Klägerin behauptete, zwischen ihr und dem Abwickler sei ein mündlicher Vertrag zustande gekommen und verlangte im Wege der selten zulässigen Leistungsklage die Anteilsübertragung. Alternativ machte sie einen Schadensersatzanspruch geltend. Das Gericht wies die Klage mit der Feststellung ab, dass der Anwalt des Nachlassabwicklers nicht zum Vertragsabschluss bevollmächtigt war, nachdem es die Merkmale des mündlichen Vertrages und verschiedene Vollmachtsarten geprüft hatte.
Die Klägerin konnte auch nicht damit gehört werden, dass der vorliegende Fall eine reine Rechtsfrage behandele und das Untergericht die Geschworenen nicht auf die Möglichkeit einer Anscheinsvollmacht hingewiesen hatte. Wie bereits in Nash, 616 N.Y.S.2d at 403 und Melstein v. Schmidt Labs., Inc., 497 N.Y.S.2d 482, 483 (N.Y. App. Div. 1986) entschieden, hängt die Erteilung einer Anscheinsvollmacht davon ab, ob der Geschäftsherr einem Dritten die Bevollmächtigung kommuniziert hat, entschied das Gericht. Einen Beweis dafür hatte die Klägerin nicht erbracht.