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Montag, den 07. März 2005

Iran Embargo

 
CK - Washington.   Das Handelsverbot mit dem Iran ist eine von vielen Facetten des amerikanischen Exportkontrollrechts. Gegenwärtig spielt es in Presseberichten und einer strafrechtlichen Untersuchung von Halliburton Iran-Geschäften wieder eine bedeutende Rolle.

Im Bereich der Wiederausfuhren werden eigenständige Geschäfte ausländischer Töchter gesondert behandelt und können legal sein, selbst wenn die US-Mutter das Embargo beachten muss. Bei Irangeschäften wirkt neben den üblichen Ausfuhrkontrollämtern auch das Office of Foreign Asset Control im Schatzamt mit.

Halliburton wird nun öffentlich vorgeworfen, auf die Entscheidungen ausländischer Töchter Einfluss genommen zu haben. Ein Halliburton-Angehöriger am Persischen Golf soll Presseanfragen nach Houston verwiesen haben - ein starkes Indiz für unselbständiges und damit rechtswidriges Handeln der Tochter.



Spion: Gehalt nicht einklagbar

 
SKe - Washington.   Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington hat am 2. März 2005 in der Sache Tenet v. Doe, Az.03-1395, entschieden, dass Klagen gegen die Regierung in Zusammenhang mit Spionageverträgen keinen Erfolg haben.

Der Kläger machte gegenüber der amerikanischen Regierung und dem CIA geltend, dass das CIA es unterlassen habe, die versprochene finanzielle Unterstützung im Gegenzug für die Spionagedienste während des Kalten Krieges zu leisten.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab, da auf den vorliegenden Fall die Totten-Rechtsprechung (Totten v. United States, 92 U.S. 105) Anwendung finde. Zufolge dieser Rechtsprechung kann die Regierung nicht verklagt werden, soweit sich die Klage auf Spionagevereinbarungen bezieht. Denn bei diesen handele es sich um geheime Verträge, mit deren Natur es unvereinbar sei, dass ein ehemaliger Spion hieraus Forderungen geltend mache.



Anspielungen bestraft

 
CK - Washington.   Ein betrunkener, unangeschnallter Fahrer verletzt sich beim Unfall. Wie unterrichtet die Beklagte die Zivilgeschworenen über diese Fakten, wenn das Gericht verboten hat, das Trinken und den fehlenden Gurt zu erwähnen? Durch Anspielungen?

Im Fall Steven Mark Lasar v. Ford Motor Co., Lawrence Sutter, Az. 03-35093, 03-35486, erklärt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 3. März 2005, dass Anspielungen verboten sind und zu Recht vom Untergericht bestraft wurden. Die Klage muss nun vor einer neuen Jury verhandelt werden.



Beweisregeln beim Zugunfall

 
CK - Washington.   Kinder an Bahngleisen und Züge beim Rangieren sind eine gefährliche Mischung. Der Staat Tennessee verpflichtet Bahnen mit seinem Lookout-Gesetz zu besonderer Obacht, Glockenläuten und Bremsen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten löst eine verschuldensunabhängige Haftung aus.

Im Fall Annette Rush v. Illinois Central Railroad Co., Az. 02-5118, wurde ein Junge beim Spiel am Gleis während des Rangierens verletzt.

Die Berufungsbegründung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks vom 4. März 2005 erörtert neben der Anwendbarkeit des Lookout-Gesetzes die Frage der zulässigen Beweise, unter anderem von Bahnpolizeiberichten über die Vernehmung von Zeugen, wenn die Zeugen die Vernehmung bestreiten. Die Auflösung der widersprüchlichen Beweise und Beweisangebote nach dem Beweisrecht, Law of Evidence, ist lehrreich.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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