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Dienstag, den 08. März 2005

Spyware-Beweis

 
CK - Washington.   Im Fall Beverly Ann O'Brien v. James Kevin O'Brien, Az. 5D03-3484, entschied das einzelstaatliche Berufungsgericht des fünften Bezirks in Florida am 11. Februar 2005, dass im Zivilverfahren keine Beweise verwertbar sind, die eine Partei durch die Installation von Spyware auf dem Rechner der anderen Partei erhalten hat.

Die Entscheidungsbegründung analysiert das einzelstaatliche Verbot im Security of Communications Act, Ch. 934 Florida Statutes, sowie das bundesrechtliche im Federal Wiretap Act, 18 USC §§2501 ff. in der Fassung vom Electronic Communications Privacy Act of 1986.


Diese Gesetze richten sich gegen das Abhören von Daten während ihrer Übermittlung. Das hier eingesetzte Programm sammelt Schnappschüsse der Monitordarstellung, ohne Eingriff in die Datenübermittlung. Obwohl diese Art der Datensammlung der aus der nicht gleichermaßen verbotenen Verwertung gespeicherter Daten entspricht, bestätigte das Gericht die Nichtverwertbarkeit der so beschafften Beweise.



Iran Embargo

 
CK - Washington.   Das Handelsverbot mit dem Iran ist eine von vielen Facetten des amerikanischen Exportkontrollrechts. Gegenwärtig spielt es in Presseberichten und einer strafrechtlichen Untersuchung von Halliburton Iran-Geschäften wieder eine bedeutende Rolle.

Im Bereich der Wiederausfuhren werden eigenständige Geschäfte ausländischer Töchter gesondert behandelt und können legal sein, selbst wenn die US-Mutter das Embargo beachten muss. Bei Irangeschäften wirkt neben den üblichen Ausfuhrkontrollämtern auch das Office of Foreign Asset Control im Schatzamt mit.

Halliburton wird nun öffentlich vorgeworfen, auf die Entscheidungen ausländischer Töchter Einfluss genommen zu haben. Ein Halliburton-Angehöriger am Persischen Golf soll Presseanfragen nach Houston verwiesen haben - ein starkes Indiz für unselbständiges und damit rechtswidriges Handeln der Tochter.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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