CK - Washington. Das Untergericht stand im Fall
John Budler et al. v. General Motors Corporation, Az. 03-2258, vor einer schwierigen Frage: Das anwendbare Verjährungsgesetz des Einzelstaats hemmt die Klagefristverjährung bis zum Beginn des 21. Lebensjahr. Das ebenfalls anwendbare Produkthaftplichtgesetz bestimmt, dass die Klage binnen zehn Jahren unbeachtlich sonstiger gesetzlicher Regelungen einzureichen ist. Der Fall betraf den Produkthaftungsanspruch eines Minderjährigen. Das Gericht entschied, dass die Fristverjährung nicht eingetreten war, als der Kläger volljährig wurde.
In der Berufung legte das Bundesberufungsgericht diese von den zuständigen einzelstaatlichen Gerichten des Staates Nebraska bisher ungeklärte Rechtsfrage dem Obersten Gerichtshof von Nebraska zur Klärung vor, welches sich des Problems annahm und zum entgegengesetzten Ergebnis gelangte.
Das Bundesberufungsgericht übernahm dieses Ergebnis und wies daher die Klage wegen der eingetretenen Verjährung nach dem Gesetz über die Produkthaftung ab.