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Dienstag, den 22. März 2005

Sorgfalt nicht einklagbar?

 
SKe - Washington. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks hat am 16. März 2005 in der Sache Richard Allen Williams v. National Medical Services, Az. 04-2665, bestätigt, dass eine Schadensersatzklage einer Partei gegen die Gutachter der Gegenseite keinen Erfolg hat.

Der Krankenpfleger Williams, gegen den in einem Strafverfahren wegen des Todes mehrerer Patienten ermittelt wurde, hatte behauptet, dass die gerichtlich vernommenen Sachverständigen bei ihrer Prüfung nicht sorgfältig vorgegangen wären. Das Untergericht wies die Klage ab, da nach dem einzelstaatlichen Recht von Missouri Sachverständige keiner Sorgfaltspflicht unterliegen.

Wie das Bundesberufungsgericht bestätigte, findet sich hierfür auch nach der Rechtsprechung des Präzedenzfalls Murphy v. A. A. Mathews, 841 S.W.2d 671 (Mo. banc 1992), keine Ausnahme. Dort war die Klage nur aus dem Grund erfolgreich, dass der Sachverständige gegen Entgelt der Partei vertraglich seine Dienste angeboten hatte. Nur dann kann die Beachtung der Sorgfaltspflicht im Wege der Durchbrechung der Immunität der Zeugen eingeklagt werden.

Eine Ausweitung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, dass sich die gegnerische Partei auf Verletzung der Sorgfalt ohne jegliche vertragliche Grundlage beruft, wurde abgelehnt. Die Immunität der Zeugen ist in einer derartigen Konstellation zu wahren.



Videospiel ohne Urheberschutz

 
ACP - Washington.   Im Fall Incredible Tech, Inc. v. Virtual Tech, Inc., Az. 03-3785, prüfte das Bundesbezirksgericht des siebten Bezirks am 15. März 2005 die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Videospielen mit dem Thema Golf. Die Klägerin Incredible Technologies, Inc. als Herstellerin von Golden Tee beantragte die Berufung der erstinstanzlichen Entscheidung des Bezirksgerichts für den nördlichen District von Illinois, welche eine von der Klägerin begehrte einstweilige Verfügung gegen die Beklagte Virtual Technologies, Inc., Herstellerin des konkurrierenden PGA Tour Golf, wegen Verletzung ihres Urheberrechtes und Produktdesigns ablehnte.

Die Klägerin behauptete, das Spiel der Beklagten verletze ihre Urheberrechte an den einzelnen Bildern der Bildschirmanzeige und der auf der Steuerungskonsole angezeigten Gebrauchsanweisung. Zudem verletze die Darstellung der Steuerungskonsole ihr Produktdesign.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Bilder der Bildschirmanzeige sind zwar grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig, im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte allerdings auf den Grundsatz des Scenes a Faire berufen. Dieser nimmt solche Charaktere, Begleitumstände oder Einstellungen vom Urheberschutz aus, die aus praktischen Gründen unverzichtbar oder zumindest standardmäßig zur Behandlung eines bestimmten Themas notwendig sind. Schließlich sind die Ausführungen der Klägerin in ihrer Gebrauchsanweisung zur Beschreibung eines Golf-Videospieles unerlässlich und daher vom Urheberschutz nicht umfasst. Auch die Verletzung des Designs lehnte das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ab.

Die Herstellerin von Golden Tee scheiterte daher mit der Durchsetzung ihrer Rechte und steht in Zukunft im direkten Wettbewerb mit dem Konkurrenzprodukt. Für den Verbraucher ist dies eine positive Entwicklung, weil sie zur technischen Verbesserung der Spiele führen sollte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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